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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 84<br />

Versorgungsbedürftigkeit z. B. für den Fall <strong>der</strong> Vollendung des 25. Lebensjahres <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong><br />

(siehe auch Rz. 250; bei Versorgungszusagen, die vor dem 1. Januar 2007 erteilt wurden, ist<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich das 27. Lebensjahr maßgebend), <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>heirat <strong>der</strong> Witwe/des Witwers, dem<br />

Ende <strong>der</strong> Erwerbsmin<strong>der</strong>ung durch Wegfall <strong>der</strong> Voraussetzungen für den Bezug<br />

(insbeson<strong>der</strong>e bei Verbesserung <strong>der</strong> Ges<strong>und</strong>heitssituation o<strong>der</strong> Erreichen <strong>der</strong> Altersgrenze) ist<br />

es nicht zu beanstanden, wenn eine Rente o<strong>der</strong> ein Auszahlungsplan zeitlich befristet ist. Von<br />

einer Rente o<strong>der</strong> einem Auszahlungsplan ist auch noch auszugehen, wenn bis zu 30 % des zu<br />

Beginn <strong>der</strong> Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals außerhalb <strong>der</strong> monatlichen<br />

Leistungen ausgezahlt werden. Die zu Beginn <strong>der</strong> Auszahlungsphase zu treffende<br />

Entscheidung <strong>und</strong> Entnahme des Teilkapitalbetrags aus diesem Vertrag (Rz. 170) führt zur<br />

Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG. Allein die Möglichkeit, anstelle dieser<br />

Auszahlungsformen eine Einmalkapitalauszahlung (100 % des zu Beginn <strong>der</strong> Auszahlungsphase<br />

zur Verfügung stehenden Kapitals) zu wählen, steht <strong>der</strong> Steuerfreiheit noch nicht<br />

entgegen. Die Möglichkeit, eine Einmalkapitalauszahlung anstelle einer Rente o<strong>der</strong> eines<br />

Auszahlungsplans zu wählen, gilt nicht nur für Altersversorgungsleistungen, son<strong>der</strong>n auch für<br />

Invaliditäts- o<strong>der</strong> Hinterbliebenenversorgungsleistungen. Entscheidet sich <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

zugunsten einer Einmalkapitalauszahlung, so sind von diesem Zeitpunkt an die Voraussetzungen<br />

des § 3 Nr. 63 EStG nicht mehr erfüllt <strong>und</strong> die Beitragsleistungen zu besteuern.<br />

Erfolgt die Ausübung des Wahlrechtes innerhalb des letzten Jahres vor dem altersbedingten<br />

Ausscheiden aus dem Erwerbsleben, so ist es aus Vereinfachungsgründen nicht zu<br />

beanstanden, wenn die Beitragsleistungen weiterhin nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei belassen<br />

werden. Für die Berechnung <strong>der</strong> Jahresfrist ist dabei auf das im Zeitpunkt <strong>der</strong> Ausübung des<br />

Wahlrechts vertraglich vorgesehene Ausscheiden aus dem Erwerbsleben (vertraglich<br />

vorgesehener Beginn <strong>der</strong> Altersversorgungsleistung) abzustellen. Da die Auszahlungsphase<br />

bei <strong>der</strong> Hinterbliebenenleistung erst mit dem Zeitpunkt des Todes des ursprünglich<br />

Berechtigten beginnt, ist es in diesem Fall aus steuerlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn<br />

das Wahlrecht im zeitlichen Zusammenhang mit dem Tod des ursprünglich Berechtigten<br />

ausgeübt wird. Bei Auszahlung o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>weitiger wirtschaftlicher Verfügung ist <strong>der</strong><br />

Einmalkapitalbetrag gem. § 22 Nr. 5 EStG zu besteuern (siehe dazu Rz. 329 ff.)<br />

dd) Sonstiges<br />

273 Eine Steuerfreiheit <strong>der</strong> Beiträge kommt nicht in Betracht, soweit es sich hierbei nicht um<br />

Arbeitslohn im Rahmen eines Dienstverhältnisses, son<strong>der</strong>n um eine verdeckte Gewinnausschüttung<br />

im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG handelt. Die allgemeinen Gr<strong>und</strong>sätze zur<br />

Abgrenzung zwischen verdeckter Gewinnausschüttung <strong>und</strong> Arbeitslohn sind hierbei zu<br />

beachten.<br />

274 Beiträge an Pensionsfonds, Pensionskassen <strong>und</strong> - bei Direktversicherungen - an<br />

Versicherungsunternehmen in <strong>der</strong> EU sowie in Drittstaaten, mit denen beson<strong>der</strong>e Abkommen

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