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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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a) Angestellte <strong>und</strong> selbständig Tätige für die Beschäftigung o<strong>der</strong> selbständige Tätigkeit,<br />

wegen <strong>der</strong> sie aufgr<strong>und</strong> einer durch Gesetz angeordneten o<strong>der</strong> auf Gesetz beruhenden<br />

Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung o<strong>der</strong> Versorgungseinrichtung<br />

ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung für<br />

z.B. Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte) <strong>und</strong> zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung<br />

Mitglied einer berufsständischen Kammer sind. Für die Befreiung sind weitere Voraussetzungen<br />

zu erfüllen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI),<br />

b) Gewerbetreibende im Handwerksbetrieb, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge<br />

gezahlt worden sind, ausgenommen Bezirksschornsteinfeger (§ 6 Abs. 1 Satz 1<br />

Nr. 4 SGB VI),<br />

c) Lehrer <strong>und</strong> Erzieher an nichtöffentlichen Schulen o<strong>der</strong> Anstalten (private Ersatzschulen)<br />

(§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI),<br />

d) Selbständige mit einem Auftraggeber als sog. Existenzgrün<strong>der</strong> (§ 6 Abs. 1a SGB VI),<br />

e) ab 1. Januar 2005 Bezieher von Arbeitslosengeld II, wenn sie im letzten Kalen<strong>der</strong>monat<br />

vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II nicht versichert waren <strong>und</strong> weitere Voraussetzungen<br />

erfüllen (§ 6 Abs. 1b SGB VI),<br />

f) Personen, die am 31. Dezember 1991 von <strong>der</strong> Versicherungspflicht befreit waren<br />

(§ 231 Abs. 1 SGB VI),<br />

g) Selbständige mit einem Auftraggeber, die bereits vor dem 1. Januar 1999 diese Tätigkeit<br />

ausübten <strong>und</strong> weitere Voraussetzungen erfüllen (§ 231 Abs. 5 SGB VI),<br />

h) Selbständige (z.B. Lehrer, Erzieher, Pflegepersonen), die bereits am 31. Dezember 1998<br />

nach §§ 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 229a Abs. 1 SGB VI versicherungspflichtig waren <strong>und</strong><br />

weitere Voraussetzungen erfüllen (§ 231 Abs. 6 SGB VI),<br />

i) unter bestimmten Voraussetzungen deutsche Seeleute, die auf einem Seeschiff beschäftigt<br />

sind, das nicht berechtigt ist, die B<strong>und</strong>esflagge zu führen (§ 231 Abs. 7 SGB VI),<br />

j) selbständig Tätige, die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet aufgr<strong>und</strong> eines<br />

Versicherungsvertrages von <strong>der</strong> Versicherungspflicht befreit waren, es sei denn sie<br />

haben bis zum 31. Dezember 1994 erklärt, dass die Befreiung von <strong>der</strong> Versicherungspflicht<br />

enden soll (§ 231a SGB VI).

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