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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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beantragt haben (§ 229a Abs. 1 SGB VI).<br />

31. Personen, die am 31. Dezember 1991 als Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten<br />

o<strong>der</strong> Stiftungen des öffentlichen Rechts o<strong>der</strong> ihrer Verbände versicherungspflichtig<br />

waren (§ 230 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI).<br />

32. Personen, die am 31. Dezember 1991 als satzungsgemäße Mitglie<strong>der</strong> geistlicher<br />

Genossenschaften, Diakonissen o<strong>der</strong> Angehörige ähnlicher Gemeinschaften versicherungspflichtig<br />

waren (§ 230 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI).<br />

33. Nach dem Recht ab 1. April 2003 geringfügig Beschäftigte o<strong>der</strong> selbständig Tätige,<br />

die nach dem bis 31. März 2003 geltenden Recht versicherungspflichtig waren,<br />

wenn sie nicht die Befreiung von <strong>der</strong> Versicherungspflicht beantragt haben (§ 229<br />

Abs. 6 SGB VI).<br />

34. Personen, die im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosenhilfe Unterhaltsgeld<br />

beziehen, für die Dauer des Bezugs von Unterhaltsgeld (§ 229 Abs. 8 SGB VI)<br />

(ab 1. Januar 2005).<br />

Auf Antrag sind versicherungspflichtig:<br />

35. Entwicklungshelfer, die Entwicklungsdienst o<strong>der</strong> Vorbereitungsdienst leisten<br />

(§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).<br />

36. Deutsche, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind (§ 4 Abs. 1 Satz 1<br />

Nr. 2 SGB VI).<br />

37. Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind <strong>und</strong> die Staatsangehörigkeit<br />

eines EU-Mitgliedstaates haben, wenn sie die allgemeine Wartezeit von<br />

fünf Jahren erfüllt haben <strong>und</strong> nicht nach den Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedstaates<br />

pflicht- o<strong>der</strong> freiwillig versichert sind (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI).<br />

38. Personen, die nicht nur vorübergehend selbständig tätig sind, wenn sie die Versicherungspflicht<br />

innerhalb von fünf Jahren nach <strong>der</strong> Aufnahme <strong>der</strong> selbständigen Tätigkeit<br />

o<strong>der</strong> dem Ende <strong>der</strong> Versicherungspflicht aufgr<strong>und</strong> dieser Tätigkeit beantragen<br />

(§ 4 Abs. 2 SGB VI).

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