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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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3. In <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfreie Personen; das sind insbeson<strong>der</strong>e<br />

a) geringfügig Beschäftigte, die den Arbeitgeberbeitrag i.H.v. 15 % (bis zum<br />

30. Juni 2006: 12 %) zur Rentenversicherung nicht durch eigene Beiträge aufstocken<br />

(§ 5 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI i.V.m. §§ 8 Abs. 1, 8a SGB IV), dies gilt nicht für Personen,<br />

die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Gesetz zur <strong>För<strong>der</strong>ung</strong> eines freiwilligen<br />

sozialen Jahres, nach dem Gesetz zur <strong>För<strong>der</strong>ung</strong> eines freiwilligen ökologischen<br />

Jahres o<strong>der</strong> nach § 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 SGB VI beschäftigt sind o<strong>der</strong> von <strong>der</strong><br />

Möglichkeit einer stufenweisen Wie<strong>der</strong>aufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit<br />

Gebrauch machen,<br />

b) selbständig Tätige, die wegen <strong>der</strong> Geringfügigkeit <strong>der</strong> Tätigkeit versicherungsfrei sind<br />

(§ 5 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI i.V.m. § 8 Abs. 3 SGB IV),<br />

c) Personen, die eine geringfügige nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit ausüben<br />

(§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI),<br />

d) Personen, die während <strong>der</strong> Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer<br />

Fachschule o<strong>der</strong> Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung<br />

o<strong>der</strong> Prüfungsordnung vorgeschrieben ist (§ 5 Abs. 3 SGB VI),<br />

e) Bezieher einer Vollrente wegen Alters (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI),<br />

f) Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften o<strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>sätzen o<strong>der</strong> entsprechenden<br />

kirchenrechtlichen Regelungen o<strong>der</strong> einer berufsständischen Versorgungseinrichtung<br />

eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen o<strong>der</strong> die in<br />

<strong>der</strong> Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter erhalten (§ 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI),<br />

g) Personen, die bis zum Erreichen <strong>der</strong> Regelaltersgrenze nicht in <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung<br />

versichert waren o<strong>der</strong> nach Erreichen <strong>der</strong> Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung<br />

aus ihrer Versicherung bei <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung erhalten<br />

haben (§ 5 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI),<br />

h) Polizeivollzugsbeamte auf Wi<strong>der</strong>ruf, Handwerker, Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Pensionskasse deutscher<br />

Einsenbahnen <strong>und</strong> Straßenbahnen sowie Versorgungsbezieher, die am<br />

31. Dezember 1991 versicherungsfrei waren (§ 230 Abs. 1 SGB VI),

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