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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 23<br />

Besoldungsbestandteile sind u. a. das Gr<strong>und</strong>gehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen, <strong>der</strong><br />

Familienzuschlag, Zulagen <strong>und</strong> Vergütungen, ferner Anwärterbezüge, jährliche<br />

Son<strong>der</strong>zahlungen, vermögenswirksame Leistungen, das jährliche Urlaubsgeld, <strong>der</strong><br />

Altersteilzeitzuschlag <strong>und</strong> die Sachbezüge.<br />

65 Die Höhe <strong>der</strong> Amtsbezüge richtet sich nach den jeweiligen b<strong>und</strong>es- o<strong>der</strong> landesrechtlichen<br />

Vorschriften.<br />

(3) Land- <strong>und</strong> Forstwirte<br />

66 Bei einem Land- <strong>und</strong> Forstwirt, <strong>der</strong> nach dem Gesetz über die Alterssicherung <strong>der</strong> Landwirte<br />

pflichtversichert ist, ist für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags auf die Einkünfte im<br />

Sinne des § 13 EStG des zweiten dem Beitragsjahr vorangegangenen Veranlagungszeitraums<br />

abzustellen (§ 86 Abs. 3 EStG). Ist dieser Land- <strong>und</strong> Forstwirt neben seiner land- <strong>und</strong><br />

forstwirtschaftlichen Tätigkeit auch als Arbeitnehmer tätig <strong>und</strong> in <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung<br />

pflichtversichert, sind die beitragspflichtigen Einnahmen des Vorjahres <strong>und</strong> die<br />

positiven Einkünfte im Sinne des § 13 EStG des zweiten dem Beitragsjahr vorangegangenen<br />

Veranlagungszeitraums zusammenzurechnen. Eine Saldierung mit negativen Einkünften im<br />

Sinne des § 13 EStG erfolgt nicht.<br />

(4) Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsmin<strong>der</strong>ung/Erwerbsunfähigkeit o<strong>der</strong><br />

einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit<br />

67 Der Bruttorentenbetrag ist <strong>der</strong> Jahresbetrag <strong>der</strong> Rente vor Abzug <strong>der</strong> einbehaltenen eigenen<br />

Beitragsanteile zur Kranken- <strong>und</strong> Pflegeversicherung. Nicht diesem Betrag hinzuzurechnen<br />

sind Zuschüsse zur Krankenversicherung. Leistungsbestandteile, wie z. B. <strong>der</strong> Auffüllbetrag<br />

nach § 315a SGB VI o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Rentenzuschlag nach § 319a SGB VI sowie Steigerungsbeträge<br />

aus <strong>der</strong> Höherversicherung nach § 269 SGB VI zählen zum Bruttorentenbetrag. Es sind nur<br />

die Rentenzahlungen für die Mindesteigenbeitragsberechnung zu berücksichtigen, die zur<br />

unmittelbaren Zulageberechtigung führen. Private Renten o<strong>der</strong> Leistungen <strong>der</strong> <strong>betrieblichen</strong><br />

Altersversorgung bleiben unberücksichtigt.<br />

68 Hat <strong>der</strong> Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsmin<strong>der</strong>ung/Erwerbsunfähigkeit o<strong>der</strong> einer<br />

Versorgung wegen Dienstunfähigkeit im maßgeblichen Bemessungszeitraum (auch)<br />

Einnahmen nach § 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 EStG bezogen, sind diese Einnahmen bei <strong>der</strong><br />

Mindesteigenbeitragsberechnung mit zu berücksichtigen.

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