18.08.2012 Aufrufe

Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Seite 74<br />

241 Korrigiert die ZfA die Berechnung <strong>der</strong> Zulage nach § 90 Abs. 3 EStG, hat die erneute<br />

Bescheinigung nach § 92 EStG über das korrigierte Ergebnis keine Auswirkung auf die<br />

Festsetzungsfrist.<br />

242 Beantragt <strong>der</strong> Zulageberechtigte die förmliche Festsetzung <strong>der</strong> Zulage nach § 90 Abs. 4 EStG,<br />

tritt insoweit eine weitere Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO ein. Geht dieser Antrag<br />

innerhalb <strong>der</strong> Jahresfrist des § 90 Abs. 4 EStG beim Anbieter ein, gilt § 171 Abs. 3a Satz 1<br />

zweiter Halbsatz AO entsprechend.<br />

c) Bescheinigungs- <strong>und</strong> Informationspflichten des Anbieters<br />

243 Hat <strong>der</strong> Anleger im abgelaufenen Beitragsjahr <strong>Altersvorsorge</strong>beiträge auf den Vertrag<br />

eingezahlt o<strong>der</strong> wurde <strong>der</strong> Anbieter von <strong>der</strong> ZfA über die Ermittlungsergebnisse im<br />

abgelaufenen Beitragsjahr informiert o<strong>der</strong> hat sich im abgelaufenen Beitragsjahr <strong>der</strong> Stand des<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>vermögens o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Stand des Wohnför<strong>der</strong>kontos geän<strong>der</strong>t, ist <strong>der</strong> Anbieter<br />

verpflichtet, dem Anleger eine Bescheinigung nach § 92 EStG auszustellen. Dies gilt auch<br />

nach einer vollständigen schädlichen Verwendung (§ 93 Abs. 1 EStG), nach Eintritt <strong>der</strong><br />

Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 EStG, nach Abfindung einer Kleinbetragsrente nach § 93<br />

Abs. 3 EStG, nach einer Übertragung von geför<strong>der</strong>tem <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen nach<br />

§ 93 Abs. 1a EStG <strong>und</strong> in <strong>der</strong> Auszahlungsphase. Die Übertragung nach § 93<br />

Abs. 1a EStG stellt bei <strong>der</strong> ausgleichsberechtigten Person keine zu bescheinigende<br />

Einzahlung von <strong>Altersvorsorge</strong>beiträgen dar. Wie bei <strong>der</strong> ausgleichspflichtigen Person<br />

ist ein geän<strong>der</strong>ter Stand des <strong>Altersvorsorge</strong>vermögens zu bescheinigen.<br />

244 Bei <strong>der</strong> Ermittlung des Standes des <strong>Altersvorsorge</strong>vermögens ist auch <strong>der</strong> Wert des in eine<br />

aufschiebend bedingte bzw. sofort beginnende Rentenversicherung investierten Kapitals mit<br />

in die Bescheinigung aufzunehmen. Bezogen auf den Teil des <strong>Altersvorsorge</strong>vermögens, <strong>der</strong><br />

in eine aufschiebende o<strong>der</strong> sofort beginnende Rentenversicherung investiert worden ist, ist<br />

das von <strong>der</strong> Versicherung jährlich neu errechnete Deckungskapital <strong>der</strong> Rentenversicherung<br />

mit einzubeziehen.<br />

245 Die jährliche Bescheinigungspflicht nach § 92 EStG entfällt für den Anbieter, wenn die ZfA<br />

das Wohnför<strong>der</strong>konto weiterführt, weil die Geschäftsbeziehung zwischen dem Anbieter <strong>und</strong><br />

dem Zulageberechtigten im Hinblick auf den jeweiligen <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag beendet wurde<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> Anbieter in dem Fall eine Bescheinigung ausgestellt hat, in <strong>der</strong> <strong>der</strong> Stand des<br />

Wohnför<strong>der</strong>kontos getrennt nach den einzelnen Jahren bis zum vereinbarten Beginn <strong>der</strong><br />

Auszahlungsphase ausgewiesen wird. Dies gilt jedoch nur, wenn für das abgelaufene<br />

Beitragsjahr keine geleisteten <strong>Altersvorsorge</strong>beiträge des Zulageberechtigten <strong>und</strong> keine<br />

Ermittlungsergebnisse <strong>der</strong> ZfA zu bescheinigen sind. Darüber hinaus dürfen sich gegenüber<br />

<strong>der</strong> zuletzt erteilten Bescheinigung we<strong>der</strong> zur Summe <strong>der</strong> bis zum Ende des abgelaufenen

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!