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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 107<br />

359 Die gesetzliche Rentenversicherung ist Auffang-Zielversorgung, wenn die<br />

ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nicht ausübt <strong>und</strong> es sich nicht um eine<br />

betriebliche Altersversorgung handelt. Bei einer <strong>betrieblichen</strong> Altersversorgung wird<br />

bei fehlen<strong>der</strong> Ausübung des Wahlrechts ein Anspruch in <strong>der</strong><br />

Versorgungsausgleichskasse begründet.<br />

360 Verb<strong>und</strong>en ist die externe Teilung mit <strong>der</strong> Leistung eines Kapitalbetrags in Höhe des<br />

Ausgleichswerts, <strong>der</strong> vom Versorgungsträger <strong>der</strong> ausgleichspflichtigen Person an den<br />

Versorgungsträger <strong>der</strong> ausgleichsberechtigten Person gezahlt wird. (Ausnahme:<br />

Externe Teilung von Beamtenversorgungen nach § 16 VersAusglG; hier findet wie nach<br />

dem bisherigen Quasi-Splitting zwischen <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung <strong>und</strong> dem<br />

Träger <strong>der</strong> Beamtenversorgung ein Erstattungsverfahren im Leistungsfall statt.)<br />

361 Kommt in Einzelfällen we<strong>der</strong> die interne Teilung noch die externe Teilung in Betracht,<br />

etwa weil ein Anrecht zum Zeitpunkt des Versorgungsausgleichs nicht ausgleichsreif ist<br />

(§ 19 VersAusglG), z. B. ein Anrecht bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen o<strong>der</strong><br />

überstaatlichen Versorgungsträger o<strong>der</strong> ein Anrecht im Sinne des BetrAVG, das noch<br />

verfallbar ist, kommt es zu Ausgleichsansprüchen nach <strong>der</strong> Scheidung<br />

(§ 20ff. VersAusglG). Zur steuerlichen Behandlung <strong>der</strong> Ausgleichsansprüche nach <strong>der</strong><br />

Scheidung vgl. BMF-Schreiben vom 30. Januar 2008, BStBl I S. 390.<br />

362 Nach § 20 des Lebenspartnerschaftsgesetzes - LPartG - (BGBl. I 2001 S. 266) findet,<br />

wenn eine Lebenspartnerschaft aufgehoben wird, in entsprechen<strong>der</strong> Anwendung des<br />

VersAusglG mit Ausnahme <strong>der</strong> §§ 32 bis 38 VersAusglG ein Ausgleich von im In- o<strong>der</strong><br />

Ausland bestehenden Anrechten (§ 2 Abs. 1 VersAusglG) statt, soweit sie in <strong>der</strong><br />

Lebenspartnerschaftszeit begründet o<strong>der</strong> aufrechterhalten worden sind. Schließen die<br />

Lebenspartner in einem Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7 LPartG) Vereinbarungen<br />

über den Versorgungsausgleich, so sind die §§ 6 bis 8 VersAusglG entsprechend<br />

anzuwenden. Die Ausführungen zum VersAusglG gelten dementsprechend auch in<br />

diesen Fällen.<br />

363 Von den nachfolgenden Ausführungen unberührt bleiben steuerliche Auswirkungen, die<br />

sich in Zusammenhang mit Pensionszusagen ergeben, die durch Körperschaften an ihre<br />

Gesellschafter erteilt wurden <strong>und</strong> die ganz o<strong>der</strong> teilweise gesellschaftsrechtlich<br />

veranlasst sind.<br />

2. Besteuerungszeitpunkte<br />

364 Bei <strong>der</strong> steuerlichen Beurteilung des Versorgungsausgleichs ist zwischen dem Zeitpunkt<br />

<strong>der</strong> Teilung eines Anrechts im Versorgungsausgleich durch gerichtliche Entscheidung

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