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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 63<br />

pro Monat getilgt wird. Für die Dauer <strong>der</strong> gewährten St<strong>und</strong>ung sind St<strong>und</strong>ungszinsen<br />

nach § 234 AO zu erheben. Die St<strong>und</strong>ungszinsen werden mit Ablauf des Kalen<strong>der</strong>jahres,<br />

in dem die St<strong>und</strong>ung geendet hat, festgesetzt (§ 239 Abs. 1 Nr. 2 AO).<br />

IV. <strong>Altersvorsorge</strong>-Eigenheimbetrag <strong>und</strong> Tilgungsför<strong>der</strong>ung für eine<br />

wohnungswirtschaftliche Verwendung<br />

1. Allgemeines<br />

200 Die Auszahlung eines <strong>Altersvorsorge</strong>-Eigenheimbetrages ist nur aus einem zertifizierten<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>vertrag <strong>und</strong> die Tilgungsför<strong>der</strong>ung nur bei Zahlung von Tilgungsleistungen auf<br />

einen zertifizierten <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag möglich. Für den Bereich <strong>der</strong> <strong>betrieblichen</strong><br />

Altersversorgung sind diese Möglichkeiten gesetzlich nicht vorgesehen. Dies gilt auch, wenn<br />

das <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen aus Beiträgen im Sinne des § 82 Abs. 2 EStG gebildet worden<br />

ist.<br />

201 Die Einschränkung <strong>der</strong> Entnahmemöglichkeit nach § 92a Abs. 1 Satz 1 EStG (bis zu 75 %<br />

o<strong>der</strong> zu 100 %) bezieht sich nur auf das nach § 10a/Abschnitt XI EStG geför<strong>der</strong>te<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>vermögen einschließlich <strong>der</strong> erwirtschafteten Erträge, Wertsteigerungen <strong>und</strong><br />

Zulagen. Der <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag darf vorsehen, dass nur eine vollständige Auszahlung des<br />

gebildeten Kapitals für eine Verwendung im Sinne des § 92a EStG verlangt werden kann.<br />

Nicht geför<strong>der</strong>tes Kapital kann unbegrenzt ausgezahlt werden, wenn <strong>der</strong> Vertrag dies zulässt;<br />

insoweit sind die in <strong>der</strong> Auszahlung enthaltenen Erträge im Rahmen des § 22 Nr. 5<br />

Satz 2 EStG zu besteuern.<br />

2. Zulageberechtigter als Entnahmeberechtigter<br />

202 Entnahmeberechtigt im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 EStG sind Personen, die in einem<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>vertrag <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen gebildet haben, das nach<br />

§ 10a/Abschnitt XI EStG geför<strong>der</strong>t wurde. Eine Zulageberechtigung nach § 79 EStG muss im<br />

Zeitpunkt <strong>der</strong> Entnahme <strong>und</strong> <strong>der</strong> wohnungswirtschaftlichen Verwendung nicht bestehen.<br />

3. Entnehmbare Beträge<br />

203 Der <strong>Altersvorsorge</strong>-Eigenheimbetrag o<strong>der</strong> die Summe <strong>der</strong> <strong>Altersvorsorge</strong>-Eigenheimbeträge<br />

darf die Herstellungs- o<strong>der</strong> Anschaffungskosten <strong>der</strong> Wohnung inklusive <strong>der</strong><br />

Anschaffungsnebenkosten (z. B. Notargebühren, Grun<strong>der</strong>werbsteuer) zuzüglich <strong>der</strong><br />

Anschaffungskosten für den dazugehörenden Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden nicht überschreiten (vgl.<br />

Rz. 216).

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