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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 106<br />

355 Zahlungen, die das Versicherungsunternehmen, die Pensionskasse o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Pensionsfonds an<br />

den Arbeitgeber leistet, weil <strong>der</strong> Arbeitnehmer für eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche<br />

Altersversorgung vor Eintritt <strong>der</strong> Unverfallbarkeit sein Bezugsrecht verloren hat (z. B. bei<br />

vorzeitigem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis), stellen Betriebseinnahmen dar. § 43<br />

EStG ff. ist in diesem Fall zu beachten.<br />

C. Beson<strong>der</strong>heiten beim Versorgungsausgleich<br />

I. Allgemeines<br />

1. Gesetzliche Neuregelung des Versorgungsausgleichs<br />

356 Mit dem VersAusglG vom 3. April 2009 wurden die Vorschriften zum<br />

Versorgungsausgleich gr<strong>und</strong>legend geän<strong>der</strong>t. Es gilt künftig für alle ausgleichsreifen<br />

Anrechte auf Altersversorgung <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>satz <strong>der</strong> internen Teilung, <strong>der</strong> bisher schon<br />

bei <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung zur Anwendung kam. Bisher wurden alle von<br />

den Ehegatten während <strong>der</strong> Ehe erworbenen Anrechte auf eine Versorgung wegen Alter<br />

<strong>und</strong> Invalidität bewertet <strong>und</strong> im Wege eines Einmalausgleichs ausgeglichen, vorrangig<br />

über die gesetzliche Rentenversicherung.<br />

357 Das neue VersAusglG sieht dagegen die interne Teilung als Gr<strong>und</strong>satz des<br />

Versorgungsausgleichs auch für alle Systeme <strong>der</strong> <strong>betrieblichen</strong> Altersversorgung <strong>und</strong><br />

<strong>privaten</strong> <strong>Altersvorsorge</strong> vor. Hierbei werden die von den Ehegatten in den<br />

unterschiedlichen Altersversorgungssystemen erworbenen Anrechte zum Zeitpunkt <strong>der</strong><br />

Scheidung innerhalb des jeweiligen Systems geteilt <strong>und</strong> für den ausgleichsberechtigten<br />

Ehegatten eigenständige Versorgungsanrechte geschaffen, die unabhängig von den<br />

Versorgungsanrechten des ausgleichspflichtigen Ehegatten im jeweiligen System<br />

geson<strong>der</strong>t weitergeführt werden.<br />

358 Zu einem Ausgleich über ein an<strong>der</strong>es Versorgungssystem (externe Teilung) kommt es<br />

nur noch in den in §§ 14 bis 17 VersAusglG geregelten Ausnahmefällen. Bei einer<br />

externen Teilung entscheidet die ausgleichsberechtigte Person über die Zielversorgung.<br />

Sie bestimmt also, in welches Versorgungssystem <strong>der</strong> Ausgleichswert zu transferieren ist<br />

(ggf. Aufstockung einer bestehenden Anwartschaft, ggf. Neubegründung einer<br />

Anwartschaft). Dabei darf die Zahlung des Kapitalbetrags an die gewählte<br />

Zielversorgung nicht zu nachteiligen steuerlichen Folgen bei <strong>der</strong> ausgleichspflichtigen<br />

Person führen, es sei denn, sie stimmt <strong>der</strong> Wahl <strong>der</strong> Zielversorgung zu.

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