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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 97<br />

gebers, die Beiträge weiterhin nach § 40b EStG a. F. pauschal zu versteuern, spätestens bis<br />

zur ersten Beitragsleistung zustimmt.<br />

319 Beiträge an Pensionskassen können nach § 40b EStG a. F. insbeson<strong>der</strong>e dann weiterhin<br />

pauschal besteuert werden, wenn die Summe <strong>der</strong> nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Beiträge<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> Beiträge, die wegen <strong>der</strong> Ausübung des Wahlrechts nach § 3 Nr. 63 Satz 2 EStG<br />

individuell versteuert werden, 4 % <strong>der</strong> Beitragsbemessungsgrenze in <strong>der</strong> allgemeinen<br />

Rentenversicherung übersteigt. Wurde im Fall einer Altzusage bisher lediglich § 3 Nr. 63<br />

EStG angewendet <strong>und</strong> wird <strong>der</strong> Höchstbetrag von 4 % <strong>der</strong> Beitragsbemessungsgrenze in <strong>der</strong><br />

allgemeinen Rentenversicherung erst nach dem 31. Dezember 2004 durch eine Beitragserhöhung<br />

überschritten, ist eine Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG a. F. für die<br />

übersteigenden Beiträge möglich. Der zusätzliche Höchstbetrag von 1.800 € bleibt in diesen<br />

Fällen unberücksichtigt, da er nur dann zur Anwendung gelangt, wenn es sich um eine<br />

Neuzusage handelt.<br />

c) Verhältnis von § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG <strong>und</strong> § 40b Abs. 1 <strong>und</strong> 2 Satz 1 <strong>und</strong> 2<br />

EStG a. F.<br />

320 Der zusätzliche Höchstbetrag von 1.800 € nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG für eine Neuzusage<br />

kann dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn die für den Arbeitnehmer aufgr<strong>und</strong><br />

einer Altzusage geleisteten Beiträge bereits nach § 40b Abs. 1 <strong>und</strong> 2 Satz 1 <strong>und</strong> 2 EStG a. F.<br />

pauschal besteuert werden. Dies gilt unabhängig von <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong> pauschal besteuerten<br />

Beiträge <strong>und</strong> somit auch unabhängig davon, ob <strong>der</strong> Dotierungsrahmen des § 40b Abs. 2 Satz 1<br />

EStG a. F. (1.752 €) voll ausgeschöpft wird o<strong>der</strong> nicht. Eine Anwendung des zusätzlichen<br />

Höchstbetrags von 1.800 € kommt aber dann in Betracht, wenn z. B. bei einem Beitrag<br />

zugunsten <strong>der</strong> Altzusage statt <strong>der</strong> Weiteranwendung des § 40b Abs. 1 <strong>und</strong> 2 Satz 1 <strong>und</strong> 2<br />

EStG a. F. dieser Beitrag individuell besteuert wird.<br />

321 Werden für den Arbeitnehmer im Rahmen einer umlagefinanzierten <strong>betrieblichen</strong> Altersversorgung<br />

Zuwendungen an eine Pensionskasse geleistet <strong>und</strong> werden diese - soweit sie nicht<br />

nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfrei bleiben (vgl. Rz.297 ff.) - pauschal besteuert, ist § 40b Abs. 1<br />

<strong>und</strong> 2 EStG anzuwenden. Dies gilt unabhängig davon, ob die umlagefinanzierten<br />

Zuwendungen aufgr<strong>und</strong> einer Alt- o<strong>der</strong> Neuzusage geleistet werden. Lediglich für den<br />

Bereich <strong>der</strong> kapitalgedeckten <strong>betrieblichen</strong> Altersversorgung wurde die Möglichkeit <strong>der</strong><br />

Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG gr<strong>und</strong>sätzlich zum 1. Januar 2005 aufgehoben. Werden<br />

von einer Versorgungseinrichtung sowohl Umlagen als auch Beiträge im<br />

Kapitaldeckungsverfahren erhoben, wird die Inanspruchnahme des zusätzlichen<br />

Höchstbetrags von 1.800 € nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG für getrennt im Kapitaldeckungsverfahren<br />

erhobene Beiträge (Rz. 265) somit durch nach § 40b EStG pauschal besteuerte

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