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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 39<br />

Absicherung <strong>der</strong> Hinterbliebenen. Dabei ist von einer einheitlichen Behandlung <strong>der</strong><br />

Beitragskomponenten für Alter <strong>und</strong> Zusatzrisiken auszugehen. Die Abgrenzung von<br />

geför<strong>der</strong>ten <strong>und</strong> nicht geför<strong>der</strong>ten Beiträgen im Fall einer internen Teilung nach § 10<br />

des Versorgungsausgleichsgesetzes - VersAusglG - (BGBl. I S. 700) ist bei <strong>der</strong><br />

ausgleichsberechtigten Person genauso vorzunehmen, wie sie bei <strong>der</strong><br />

ausgleichspflichtigen Person erfolgt wäre, wenn die interne Teilung nicht stattgef<strong>und</strong>en<br />

hätte.<br />

118 Zu den Einzelheiten zur Besteuerung <strong>der</strong> Leistungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen <strong>und</strong><br />

Direktversicherungen vgl. Rz. 329 ff.<br />

2. Abgrenzung <strong>der</strong> geför<strong>der</strong>ten <strong>und</strong> <strong>der</strong> nicht geför<strong>der</strong>ten Beiträge<br />

a) Geför<strong>der</strong>te Beiträge<br />

119 Zu den geför<strong>der</strong>ten Beiträgen gehören die geleisteten Eigenbeiträge zuzüglich <strong>der</strong> für das<br />

Beitragsjahr zustehenden <strong>Altersvorsorge</strong>zulage, soweit sie den Höchstbetrag nach § 10a EStG<br />

nicht übersteigen, mindestens jedoch die gewährten Zulagen <strong>und</strong> die geleisteten Sockelbeträge<br />

im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 4 EStG. Zu den im Rahmen <strong>der</strong> <strong>betrieblichen</strong><br />

Altersversorgung im Sinne des § 22 Nr. 5 EStG geför<strong>der</strong>ten Beiträgen vgl. Rz. 247 ff.<br />

120 Soweit <strong>Altersvorsorge</strong>beiträge zugunsten eines zertifizierten <strong>Altersvorsorge</strong>vertrags, für den<br />

keine Zulage beantragt wird o<strong>der</strong> <strong>der</strong> als weiterer Vertrag nicht mehr zulagebegünstigt ist<br />

(§ 87 Abs. 1 Satz 1 EStG), als Son<strong>der</strong>ausgaben im Sinne des § 10a EStG berücksichtigt<br />

werden, gehören die Beiträge ebenfalls zu den geför<strong>der</strong>ten Beiträgen.<br />

121 Bei einem mittelbar zulageberechtigten Ehegatten gehören die im Rahmen des Son<strong>der</strong>ausgabenabzugs<br />

nach § 10a Abs. 1 EStG berücksichtigten <strong>Altersvorsorge</strong>beiträge (vgl.<br />

Rz. 85, 99, 104) <strong>und</strong> die für dieses Beitragsjahr zustehende <strong>Altersvorsorge</strong>zulage zu den<br />

geför<strong>der</strong>ten Beiträgen.<br />

b) Nicht geför<strong>der</strong>te Beiträge<br />

122 Zu den nicht geför<strong>der</strong>ten Beiträgen gehören Beträge,<br />

- die zugunsten eines zertifizierten <strong>Altersvorsorge</strong>vertrags in einem Beitragsjahr eingezahlt<br />

werden, in dem <strong>der</strong> Anleger nicht zum begünstigten Personenkreis gehört,<br />

- für die er keine <strong>Altersvorsorge</strong>zulage <strong>und</strong> keinen steuerlichen Vorteil aus dem<br />

Son<strong>der</strong>ausgabenabzug nach § 10a EStG erhalten hat o<strong>der</strong>

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