18.08.2012 Aufrufe

Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Seite 101<br />

Satz 1 Buchstabe b EStG nicht vor, erfolgt die Besteuerung gem. § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe<br />

a i. V. m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG mit dem Ertragsanteil.<br />

333 Auf an<strong>der</strong>e als die in Rz. 331 f. genannten Leistungen (z. B. Kapitalauszahlungen, Teilraten<br />

aus Auszahlungsplänen, Abfindungen) sind die Regelungen in Rz. 131 entsprechend<br />

anzuwenden. Zu Leistungen aus einer reinen Risikoversicherung vgl. insoweit Rz. 7 des<br />

BMF-Schreibens vom 1. Oktober 2009, BStBl I S. 1172.<br />

b) Leistungen, die ausschließlich auf geför<strong>der</strong>ten Beiträgen beruhen<br />

334 Leistungen, die ausschließlich auf geför<strong>der</strong>ten Beiträgen beruhen, unterliegen als sonstige<br />

Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG in vollem Umfang <strong>der</strong> Besteuerung (vgl. auch<br />

Rz. 124 f.).<br />

c) Leistungen, die auf geför<strong>der</strong>ten <strong>und</strong> nicht geför<strong>der</strong>ten Beiträgen beruhen<br />

335 Beruhen die Leistungen sowohl auf geför<strong>der</strong>ten als auch auf nicht geför<strong>der</strong>ten Beiträgen,<br />

müssen die Leistungen in <strong>der</strong> Auszahlungsphase aufgeteilt werden (vgl. Rz. 126 ff.). Für die<br />

Frage des Aufteilungsmaßstabs ist das BMF-Schreiben vom 11. November 2004, BStBl I<br />

S. 1061 anzuwenden.<br />

336 Soweit die Leistungen auf geför<strong>der</strong>ten Beiträgen beruhen, unterliegen sie als sonstige<br />

Einkünfte nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG in vollem Umfang <strong>der</strong> Besteuerung. Dies gilt<br />

unabhängig davon, ob sie in Form <strong>der</strong> Rente o<strong>der</strong> als Kapitalauszahlung geleistet werden.<br />

337 Soweit die Leistungen auf nicht geför<strong>der</strong>ten Beiträgen beruhen, gelten die Regelungen in<br />

Rz. 331 bis 333 entsprechend.<br />

d) Son<strong>der</strong>zahlungen des Arbeitgebers nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG<br />

338 Son<strong>der</strong>zahlungen des Arbeitgebers im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 EStG<br />

einschließlich <strong>der</strong> Zahlungen des Arbeitgebers zur Erfüllung <strong>der</strong> Solvabilitätsvorschriften<br />

nach den §§ 53c <strong>und</strong> 114 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), <strong>der</strong> Zahlungen des<br />

Arbeitgebers in <strong>der</strong> Rentenbezugszeit nach § 112 Abs. 1a VAG <strong>und</strong> <strong>der</strong> Sanierungsgel<strong>der</strong> sind<br />

bei <strong>der</strong> Ermittlung des Aufteilungsmaßstabs nicht zu berücksichtigen.<br />

e) Bescheinigungspflicht<br />

339 Nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG hat <strong>der</strong> Anbieter beim erstmaligen Bezug von Leistungen sowie<br />

bei Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> im Kalen<strong>der</strong>jahr auszuzahlenden Leistungen dem Steuerpflichtigen nach

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!