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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 57<br />

verwendeten Vertrag alle für dieses Beitragsjahr eingehenden rechtswirksamen Zulageanträge<br />

in die Zulageermittlung nach den Verteilungsvorschriften gem. §§ 87 Abs. 1 <strong>und</strong> 89 Abs. 1<br />

Satz 3 EStG einbezogen.<br />

179 Eine Rückzahlungsverpflichtung besteht nicht für den Teil <strong>der</strong> Zulagen, <strong>der</strong> auf nach § 1<br />

Abs. 1 Nr. 2 AltZertG angespartes geför<strong>der</strong>tes <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen entfällt, wenn es in<br />

Form einer Hinterbliebenenrente an die dort genannten Hinterbliebenen ausgezahlt wird. Dies<br />

gilt auch für den entsprechenden Teil <strong>der</strong> Steuerermäßigung.<br />

180 Im Fall <strong>der</strong> schädlichen Verwendung besteht ebenfalls keine Rückzahlungsverpflichtung für<br />

den Teil <strong>der</strong> Zulagen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Steuerermäßigung, <strong>der</strong> den Beitragsanteilen zuzuordnen ist, die<br />

für die Absicherung <strong>der</strong> vermin<strong>der</strong>ten Erwerbsfähigkeit <strong>und</strong> einer zusätzlichen<br />

Hinterbliebenenabsicherung ohne Kapitalbildung eingesetzt worden sind.<br />

181 Für den Fall <strong>der</strong> schädlichen Verwendung sowie für die Beitragszusage nach § 1 Abs. 1<br />

Nr. 3 AltZertG ist zu beachten, dass nach dem Beginn <strong>der</strong> Auszahlungsphase einer Rente<br />

wegen Erwerbsmin<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> einer Abfindung einer Kleinbetragsrente wegen<br />

Erwerbsmin<strong>der</strong>ung keine Beitragsanteile mehr <strong>der</strong> Absicherung <strong>der</strong> vermin<strong>der</strong>ten<br />

Erwerbsfähigkeit zuzuordnen sind.<br />

182 Erfolgt aufgr<strong>und</strong> des § 6 VersAusglG eine Auszahlung aus geför<strong>der</strong>tem<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>vermögen o<strong>der</strong> wird geför<strong>der</strong>tes <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen aufgr<strong>und</strong> einer<br />

externen Teilung nach § 14 VersAusglG nicht im Rahmen des § 93 Abs. 1a Satz 1 EStG<br />

übertragen, treten die Folgen <strong>der</strong> schädlichen Verwendung zu Lasten <strong>der</strong><br />

ausgleichspflichtigen Person ein. Dies gilt selbst dann, wenn die ausgleichsberechtigte<br />

Person das an sie im Rahmen einer Vereinbarung nach § 6 VersAusglG ausgezahlte<br />

Kapital wie<strong>der</strong> auf einen <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag o<strong>der</strong> in eine nach § 82 Abs. 2 EStG<br />

begünstigte betriebliche Altersversorgung (einschließlich Versorgungsausgleichskasse)<br />

einzahlt. Die auf das ausgezahlte geför<strong>der</strong>te <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen entfallenden<br />

Zulagen <strong>und</strong> die nach § 10a Abs. 4 EStG geson<strong>der</strong>t festgestellten Beträge sind<br />

zurückzuzahlen.<br />

183 Werden dem Zulageberechtigten Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer<br />

anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr gezahlt <strong>und</strong><br />

lässt er sich nach Beginn <strong>der</strong> Auszahlungsphase, aber vor Beginn <strong>der</strong><br />

Teilkapitalverrentung, das gesamte für den Auszahlungsplan noch vorhandene Kapital<br />

auszahlen, handelt es sich um eine schädliche Verwendung des gesamten noch<br />

vorhandenen geför<strong>der</strong>ten <strong>Altersvorsorge</strong>vermögens. Dies gilt selbst dann, wenn dem<br />

Anleger aus dem Teil des Kapitals, das als Einmalbetrag in eine Rentenversicherung<br />

eingezahlt wurde, ab spätestens dem 85. Lebensjahr eine Rente gezahlt wird. Deshalb

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