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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 54<br />

den Fall <strong>der</strong> Erwerbsmin<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> bei Hinterbliebenenrenten im Sinne des § 1 Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 2 AltZertG ist für den Beginn <strong>der</strong> Auszahlungsphase Rz. 160 zu beachten.<br />

165 Geht nach <strong>der</strong> Auszahlung <strong>der</strong> Kleinbetragsrentenabfindung beim Anbieter eine<br />

Zulagenzahlung für den Anleger ein, hat dies keinen Einfluss auf das Vorliegen einer<br />

Kleinbetragsrente. Diese Zulage gehörte im Zeitpunkt des Beginns <strong>der</strong> Auszahlungsphase<br />

noch nicht zum zur Verfügung stehenden <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen <strong>und</strong> ist daher nicht in die<br />

Berechnung des Höchstbetrages für die Kleinbetragsrentenabfindung einzubeziehen.<br />

166 Die Zulage kann im Fall einer abgef<strong>und</strong>enen Altersrente vom Anbieter unmittelbar an den<br />

Zulageberechtigten weitergereicht werden. Sie ist in diesem Fall nicht in die Bescheinigung<br />

nach § 92 EStG als dem Vertrag gutgeschriebene Zulage aufzunehmen. Der Anbieter hat<br />

diese Zulage als Leistung nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG zu behandeln <strong>und</strong> entsprechend<br />

nach § 22a EStG zu melden.<br />

167 Zulagen, die nach <strong>der</strong> Auszahlung <strong>der</strong> Kleinbetragsrentenabfindung wegen Erwerbsmin<strong>der</strong>ung<br />

beim Anbieter eingehen, sind dem <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag für die Alters- <strong>und</strong> ggf.<br />

Hinterbliebenenabsicherung gutzuschreiben <strong>und</strong> nicht unmittelbar an den Zulageberechtigten<br />

weiterzureichen.<br />

168 Wird eine Hinterbliebenenrente aus einer zusätzlichen Hinterbliebenenrisikoabsicherung ohne<br />

Kapitalbildung gezahlt o<strong>der</strong> als Kleinbetragsrente abgef<strong>und</strong>en, darf eine nach dem Beginn <strong>der</strong><br />

Auszahlungsphase für diese Hinterbliebenenrisikorente ermittelte Zulage nicht mehr an<br />

den/die Hinterbliebenen ausgezahlt werden. Sie fällt dem bisherigen <strong>Altersvorsorge</strong>kapital zu.<br />

169 Etwas an<strong>der</strong>es gilt für den Teil <strong>der</strong> Zulagen, <strong>der</strong> auf nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 AltZertG<br />

angespartes geför<strong>der</strong>tes <strong>Altersvorsorge</strong>vermögen entfällt, das in Form einer<br />

Hinterbliebenenrente o<strong>der</strong> Abfindung einer Hinterbliebenenkleinbetragsrente an die in § 1<br />

Abs. 1 Nr. 2 AltZertG genannten Hinterbliebenen ausgezahlt wird (d. h., für die<br />

Hinterbliebenenrente wird das bei Risikoeintritt vorhandene Kapital eingesetzt). Dieser Teil<br />

<strong>der</strong> Zulagen darf nach Beginn <strong>der</strong> Auszahlungsphase <strong>der</strong> Hinterbliebenenrente(n) an den/die<br />

Hinterbliebenen weitergereicht werden. Der Anbieter hat diesen Teil <strong>der</strong> Zulage als<br />

Leistung nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG zu behandeln <strong>und</strong> entsprechend nach § 22a EStG<br />

zu melden.<br />

170 Die Entnahme des Teilkapitalbetrags von bis zu 30 % des zur Verfügung stehenden Kapitals<br />

aus dem Vertrag hat zu Beginn <strong>der</strong> Auszahlungsphase zu erfolgen. Nach § 92a Abs. 1 Satz 1<br />

Nr. 2 EStG darf zu Beginn <strong>der</strong> Auszahlungsphase auch Kapital zur Entschuldung einer<br />

begünstigten Wohnung entnommen werden. Beide Arten <strong>der</strong> Entnahme sind<br />

kombinierbar. Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für die in den Regelungen enthaltenen

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