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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 29<br />

Antrag auf Vergabe einer Zulagenummer durch die ZfA. Der Anbieter hat den<br />

Zulageberechtigten über die erfolgte Datenübermittlung in <strong>der</strong> Bescheinigung nach § 92 EStG<br />

zu informieren. Werden die erfor<strong>der</strong>lichen Daten aus Gründen, die <strong>der</strong> Steuerpflichtige<br />

nicht zu vertreten hat (z. B. technische Probleme), vom Anbieter nicht übermittelt, kann<br />

<strong>der</strong> Steuerpflichtige den Nachweis über die geleisteten <strong>Altersvorsorge</strong>beiträge auch in<br />

an<strong>der</strong>er Weise erbringen.<br />

a) Umfang des Son<strong>der</strong>ausgabenabzugs bei Ehegatten<br />

84 Für Ehegatten, die beide unmittelbar begünstigt sind, ist die Begrenzung auf den Höchstbetrag<br />

nach § 10a Abs. 1 EStG jeweils geson<strong>der</strong>t vorzunehmen. Ein nicht ausgeschöpfter<br />

Höchstbetrag eines Ehegatten kann dabei nicht auf den an<strong>der</strong>en Ehegatten übertragen werden.<br />

85 Ist nur ein Ehegatte nach § 10a Abs. 1 EStG unmittelbar begünstigt, kommt ein Son<strong>der</strong>ausgabenabzug<br />

bis zu <strong>der</strong> in § 10a Abs. 1 EStG genannten Höhe gr<strong>und</strong>sätzlich nur für seine<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>beiträge sowie die ihm <strong>und</strong> dem mittelbar zulageberechtigten Ehegatten<br />

zustehenden Zulagen in Betracht. Der Höchstbetrag verdoppelt sich in diesem Fall nicht. Hat<br />

<strong>der</strong> mittelbar zulageberechtigte Ehegatte einen eigenen <strong>Altersvorsorge</strong>vertrag<br />

abgeschlossen, können die zugunsten dieses Vertrags geleisteten <strong>Altersvorsorge</strong>beiträge beim<br />

Son<strong>der</strong>ausgabenabzug des unmittelbar zulageberechtigten Ehegatten berücksichtigt werden,<br />

wenn <strong>der</strong> Höchstbetrag durch die vom unmittelbar Zulageberechtigten geleisteten<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>beiträge sowie die zu berücksichtigenden Zulagen nicht ausgeschöpft wird.<br />

Auf das Beispiel in Rz. 79 wird hingewiesen. Der mittelbar Begünstigte hat, auch wenn er<br />

keine <strong>Altersvorsorge</strong>beiträge erbracht hat, bis zum Veranlagungszeitraum 2009 die vom<br />

Anbieter ausgestellte Bescheinigung beizufügen (§ 10a Abs. 5 Satz 2 EStG). Ab dem<br />

Veranlagungszeitraum 2010 hat er gegenüber seinem Anbieter in die<br />

Datenübermittlung nach § 10a Abs. 2a Satz 1 EStG einzuwilligen (§ 10a Abs. 2a<br />

Satz 3 EStG).<br />

b) Günstigerprüfung<br />

86 Ein Son<strong>der</strong>ausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 EStG wird nur gewährt, wenn er für den<br />

Steuerpflichtigen einkommensteuerlich günstiger ist als <strong>der</strong> Anspruch auf Zulage nach<br />

Abschnitt XI EStG (§ 10a Abs. 2 Satz 1 <strong>und</strong> 2 EStG). Bei <strong>der</strong> Veranlagung zur Einkommensteuer<br />

wird diese Prüfung von Amts wegen vorgenommen. Voraussetzung hierfür ist allerdings,<br />

dass <strong>der</strong> Steuerpflichtige den Son<strong>der</strong>ausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 EStG im<br />

Rahmen seiner Einkommensteuererklärung beantragt <strong>und</strong> die nach § 10a Abs. 5 Satz 1 EStG<br />

erfor<strong>der</strong>liche Bescheinigung beigefügt hat. Anstelle <strong>der</strong> Vorlage <strong>der</strong> Bescheinigung nach<br />

§ 10a Abs. 5 EStG hat <strong>der</strong> Steuerpflichtige ab dem Veranlagungszeitraum 2010 gegenüber<br />

seinem Anbieter in die Datenübermittlung nach § 10a Abs. 2a Satz 1 EStG einzuwilligen; <strong>der</strong>

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