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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 34<br />

101 Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen, ist die über den<br />

Zulageanspruch hinausgehende Steuerermäßigung - unabhängig von <strong>der</strong> gewählten<br />

Veranlagungsart - jeweils getrennt zuzurechnen (§ 10a Abs. 4 Satz 3 EStG). Hierbei gilt<br />

Folgendes:<br />

102 Gehören beide Ehegatten zu dem nach § 10a Abs. 1 EStG begünstigten Personenkreis, ist die<br />

über den Zulageanspruch hinausgehende Steuerermäßigung jeweils getrennt zuzurechnen<br />

(§ 10a Abs. 4 Satz 3 EStG). Die Zurechnung erfolgt im Verhältnis <strong>der</strong> als Son<strong>der</strong>ausgaben<br />

berücksichtigten <strong>Altersvorsorge</strong>beiträge (geför<strong>der</strong>te Eigenbeiträge; § 10a Abs. 4 Satz 3<br />

Halbsatz 2 EStG).<br />

103 Gehört nur ein Ehegatte zu dem nach § 10a Abs. 1 EStG begünstigten Personenkreis <strong>und</strong> ist<br />

<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Ehegatte nicht nach § 79 Satz 2 EStG zulageberechtigt, weil er keinen eigenen<br />

<strong>Altersvorsorge</strong>vertrag abgeschlossen hat, ist die Steuerermäßigung dem Ehegatten zuzurechnen,<br />

<strong>der</strong> zum unmittelbar begünstigten Personenkreis gehört.<br />

104 Gehört nur ein Ehegatte zu dem nach § 10a Abs. 1 EStG begünstigten Personenkreis <strong>und</strong> ist<br />

<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Ehegatte nach § 79 Satz 2 EStG zulageberechtigt, ist die Steuerermäßigung den<br />

Ehegatten getrennt zuzurechnen. Die Zurechnung erfolgt im Verhältnis <strong>der</strong> als Son<strong>der</strong>ausgaben<br />

berücksichtigten <strong>Altersvorsorge</strong>beiträge (geför<strong>der</strong>te Eigenbeiträge; § 10a Abs. 4<br />

Satz 3 <strong>und</strong> 4 EStG).<br />

105 Fortführung des Beispiels aus Rz. 98:<br />

Die zusätzliche Steuerermäßigung von 1.018 € ist den Ehegatten für die geson<strong>der</strong>te Feststellung<br />

nach § 10a Abs. 4 Satz 2 EStG getrennt zuzurechnen. Aufteilungsmaßstab hierfür<br />

sind die nach § 10a Abs. 1 EStG berücksichtigten Eigenbeiträge.<br />

Zusätzliche Steuerermäßigung insgesamt 1.018,00 €<br />

davon Ehemann (1.946 € � 2.846 € x 100 = 68,38 %) 696,11 €<br />

davon Ehefrau (900 € � 2.846 € x 100 = 31,62 %) 321,89 €<br />

Diese Beträge <strong>und</strong> die Zuordnung zu den jeweiligen Verträgen sind nach § 10a Abs. 4 EStG<br />

geson<strong>der</strong>t festzustellen <strong>und</strong> <strong>der</strong> ZfA als den jeweiligen Verträgen zugehörig mitzuteilen.<br />

106 Fortführung des Beispiels aus Rz. 99:<br />

Die zusätzliche Steuerermäßigung von 574 € ist den Ehegatten für die geson<strong>der</strong>te Feststellung<br />

nach § 10a Abs. 4 Satz 4 EStG getrennt zuzurechnen. Aufteilungsmaßstab hierfür ist das

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