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Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen ...

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Seite 73<br />

4. Wegfall des Kin<strong>der</strong>geldes für ein Kind, für das eine Kin<strong>der</strong>zulage beantragt wird,<br />

5. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Zuordnung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>.<br />

In seinem eigenen Interesse sollte <strong>der</strong> Anleger darüber hinaus auch die Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong><br />

folgenden Tatbestände anzeigen:<br />

1. Än<strong>der</strong>ung bei <strong>der</strong> Verteilung <strong>der</strong> Zulage auf mehrere Verträge,<br />

2. Än<strong>der</strong>ung des beruflichen Status (z. B. Beamter wird Angestellter o<strong>der</strong> umgekehrt),<br />

3. Erhöhung <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>, für die eine Kin<strong>der</strong>zulage beantragt werden soll,<br />

4. Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> zuständigen Familienkasse <strong>und</strong> <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>geldnummer.<br />

b) Festsetzungsfrist<br />

237 Die reguläre Frist für die Berechnung bzw. Festsetzung <strong>der</strong> <strong>Altersvorsorge</strong>zulage beträgt<br />

vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) <strong>und</strong> beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem sie<br />

entstanden ist, d. h. mit Ablauf des Beitragsjahres (§ 88 EStG i. V. m. § 170 Abs. 1 AO).<br />

238 Die Festsetzungsfrist für die Rückfor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Zulage nach § 90 Abs. 3 EStG sowie für die<br />

Aufhebung, Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Berichtigung <strong>der</strong> Zulagefestsetzung nach einer Festsetzung im<br />

Sinne des § 90 Abs. 4 EStG beginnt nach § 170 Abs. 3 AO nicht vor Ablauf des Jahres, in<br />

dem <strong>der</strong> Antrag nach § 89 EStG gestellt worden ist.<br />

239 Beispiel:<br />

Der Zulageantrag für das Beitragsjahr 2002 geht im Jahr 2004 beim Anbieter ein <strong>und</strong> wird<br />

von diesem im Dezember 2004 per Datenübertragung an die ZfA übermittelt. Die ZfA<br />

ermittelt die Zulage <strong>und</strong> überweist sie im Jahr 2005 an den Anbieter. Im Rahmen des Datenabgleichs<br />

stellt die ZfA im Jahr 2008 fest, dass <strong>der</strong> Anleger nicht zum begünstigten Personenkreis<br />

gehört. Sie teilt dies dem Anbieter noch im gleichen Jahr mit <strong>und</strong> for<strong>der</strong>t gem. § 90<br />

Abs. 3 EStG die gewährte Zulage zurück.<br />

Nach § 170 Abs. 3 AO beginnt die Festsetzungsfrist für die Rückfor<strong>der</strong>ung nach § 90 Abs. 3<br />

EStG mit Ablauf des Jahres 2004. Damit endet die vierjährige Festsetzungsfrist mit Ablauf<br />

des Jahres 2008. Die ZfA hat folglich den Rückfor<strong>der</strong>ungsanspruch vor Ablauf <strong>der</strong> Festsetzungsfrist<br />

geltend gemacht.<br />

240 Die Festsetzungsfrist endet frühestens in dem Zeitpunkt, in dem über den Zulageantrag<br />

unanfechtbar entschieden worden ist (§ 171 Abs. 3 AO). Maßgebend ist <strong>der</strong> Zeitpunkt, in dem<br />

die Bescheinigung des Anbieters nach § 92 EStG dem Zulageberechtigten zugegangen ist.

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