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Fachtagung 2.-3. März 2009 an der Universität

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Die juristische Falllösung<br />

die erste Voraussetzung <strong>an</strong>zuführen. Diese sowie die weiteren ergeben sich aus den<br />

Tatbest<strong>an</strong>dsmerkmalen <strong>der</strong> Gesetzesnorm, <strong>der</strong>en Vorliegen in <strong>der</strong> Arbeitshypothese<br />

als zu prüfen festgelegt wurde. Es gibt jedoch auch Voraussetzungen,<br />

die nicht im Gesetz zu finden sind. Es h<strong>an</strong>delt sich hierbei um die sogen<strong>an</strong>nten<br />

ungeschriebenen Tatbest<strong>an</strong>dsmerkmale, die auf dem Weg <strong>der</strong> richterlichen<br />

Rechtsfortbildung entstehen (L<strong>an</strong>ge <strong>2009</strong>: 250f.).<br />

Nach <strong>der</strong> Feststellung von Voraussetzungen erfolgt <strong>der</strong> erste Schritt dieser<br />

Prüfung. Dazu wird durch Konkretisierung o<strong>der</strong> Definition die Bedeutung <strong>der</strong><br />

Voraussetzung ermittelt. Eine Konkretisierung k<strong>an</strong>n durch eine nähere<br />

Beschreibung erfolgen, die Best<strong>an</strong>dteile liefert, welche d<strong>an</strong>n ihrerseits definiert<br />

werden können. Definitionen finden sich in Gesetzen (Legaldefinitionen) o<strong>der</strong><br />

lassen sich aus gesetzlichen Bestimmungen ableiten o<strong>der</strong> sind durch Rechtsprechung<br />

und Schrifttum entwickelt worden (L<strong>an</strong>ge <strong>2009</strong>: 249ff.).<br />

Wie bereits erläutert, ist Aufgabe <strong>der</strong> Subsumtion, innerhalb des Dreischritts zu<br />

prüfen, ob die betreffende Voraussetzung im zu bearbeitenden Fall (in den im<br />

Sachverhalt geschil<strong>der</strong>ten Geschehnissen) vorliegt. Dieser Teil <strong>der</strong> Falllösung<br />

zwingt zu einer beson<strong>der</strong>s genauen Analyse des Sachverhalts und k<strong>an</strong>n d<strong>an</strong>n erfolgen,<br />

wenn die fraglichen Tatbest<strong>an</strong>dsmerkmale durch den vorigen Schritt in ihrer<br />

Bedeutung geklärt wurden, so dass Best<strong>an</strong>dteile des Sachverhalts zugeordnet<br />

werden können.<br />

Den Abschluss <strong>der</strong> Dreischrittprüfung bildet ein Zwischenergebnis, das zum Ausdruck<br />

bringt, ob die geprüfte Voraussetzung vorliegt o<strong>der</strong> nicht. 14. D<strong>an</strong>eben gibt es<br />

außerdem das Gesamtergebnis, das mit <strong>der</strong> Arbeitshypothese korrespondieren<br />

muss. Es bringt zum Ausdruck, ob die Arbeitshypothese bejaht o<strong>der</strong> verneint wird<br />

und ist daher sprachlich gemäß dem Schema <strong>der</strong> Arbeitshypothese aufzubauen. 15<br />

K<strong>an</strong>n die Konkretisierung eines Tatbest<strong>an</strong>dsmerkmals nicht eindeutig vorgenommen<br />

werden, weil sie in Rechtsprechung und Schrifttum streitig ist, muss eine Begriffsauslegung<br />

erfolgen. Dabei lassen sich vier juristische Auslegungsarten unterscheiden:<br />

die nach Wortsinn (grammatikalische Auslegung), die nach Zusammenh<strong>an</strong>g<br />

(systematisch-logische Auslegung), die nach Geschichte (historisch-genetische<br />

Auslegung) und die nach Zweck (teleologische Auslegung) (Möllers 2008:<br />

88; ausführlich dazu auch: Gast 2006: 238ff.). In diesem Zusammenh<strong>an</strong>g k<strong>an</strong>n es<br />

ebenfalls notwendig werden, auf <strong>der</strong> Basis verschiedener möglicher Meinungen zu<br />

einer Voraussetzung in Rechtsprechung und Schrifttum eine Argumentation zu<br />

führen, d.h. einen sogen<strong>an</strong>nten Meinungsstreit darzustellen und zu entscheiden.<br />

Valerius (<strong>2009</strong>: 25ff.) empfiehlt, zunächst die Auffassung aufzugreifen, <strong>der</strong> m<strong>an</strong><br />

sich nicht <strong>an</strong>schließen will, diese vorzustellen und zu begründen sowie den<br />

14 Beispiel: „Somit ist die Entgeltlichkeit beim Werkvertrag zwar typisch, aber nicht zwingend.“<br />

(Metzler-Müller 2008: 68).<br />

15 Beispiel: (Arbeitshypothese) „N könnte gegenüber K einen Anspruch auf Erstattung <strong>der</strong> Fahrkosten<br />

gem. §§ 280 I, 631 I haben.“ (Gesamtergebnis) „Da somit kein Schuldverhältnis zwischen K<br />

und N besteht, scheidet ein Anspruch auf Erstattung <strong>der</strong> Fahrkosten gem. §§ 280 I, 631 I aus.“<br />

(Metzler-Müller 2008: 68).<br />

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