Fachtagung 2.-3. März 2009 an der Universität
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Beate Stepputtis<br />
Sachverhalt darunter zu subsumieren, um d<strong>an</strong>n die bestehenden Kritikpunkte als<br />
Überleitung <strong>an</strong>zuführen und als nächstes die favorisierte Auffassung darzulegen.<br />
„Außerdem empfiehlt es sich für den Prüfling, die überzeugendste Begründung für<br />
die im Gutachten vertretene Meinung als Schlussargument zu verwenden.“<br />
(Valerius 2008: 26).<br />
Unabhängig, ob eine Falllösung im Rahmen einer Klausur o<strong>der</strong> einer Hausarbeit<br />
geschrieben wird, ist die Vorgehensweise wie bei <strong>der</strong> Prüfung: auf die Ausein<strong>an</strong><strong>der</strong>setzung<br />
mit dem Sachverhalt und <strong>der</strong> Fallfrage erfolgt das Anfertigen einer<br />
Lösungsskizze und die schriftliche Ausarbeitung, die im Wesentlichen den gleichen<br />
Aufbau hat und die erörterte Prüfungskette aufweisen muss. Unterschiede bestehen<br />
in erster Linie im Umg<strong>an</strong>g mit <strong>der</strong> Literatur, die in einer Hausarbeit<br />
ausführlicher eingearbeitet werden muss, weil häufiger zu argumentieren ist (L<strong>an</strong>ge<br />
<strong>2009</strong>: 272).<br />
Diese Klausur<strong>an</strong>for<strong>der</strong>ungen unterstreichen die Nützlichkeit von Klausurtechniken,<br />
insbeson<strong>der</strong>e eine Kenntnis <strong>der</strong> Rahmenbedingungen sowie die Fähigkeit zu<br />
effektiver Zeiteinteilung. 16<br />
Es lässt sich festhalten, dass Beson<strong>der</strong>heiten beim Verfassen einer Falllösung auf<br />
mehreren Ebenen und bezüglich verschiedener Aspekte bestehen.<br />
1) Produktkenntnisse:<br />
� Glie<strong>der</strong>ung: Sie muss sich am Grundraster <strong>der</strong> Prüfung orientieren,<br />
Überschriften, die <strong>der</strong> Leserführung dienen können, sollten den<br />
Prüfungsschritt bezeichnen (Im Zivilrecht z.B. Anspruch entst<strong>an</strong>den,<br />
Anspruch untergeg<strong>an</strong>gen, Anspruch durchsetzbar; im Strafrecht z.B.:<br />
Objektiver Tatbest<strong>an</strong>d, Subjektiver Tatbest<strong>an</strong>d) o<strong>der</strong> den Inhalt (z.B.<br />
ein konkreter Paragraph), Nummerierungen sind gemäß <strong>der</strong> juristischen<br />
Konventionen zu setzen.<br />
� Sprachh<strong>an</strong>dlungen: Sie sind weitgehend beschränkt auf die oben<br />
ausgeführten; so gilt es Hypothesen zu bilden, Voraussetzungen zu<br />
nennen, zu konkretisieren, zu definieren, Bezüge herzustellen, Ergebnisse<br />
zu nennen, Begriffe auszulegen (im Wesentlichen: zu definieren),<br />
zu argumentieren (dabei: Meinungen darzustellen etc.), Hypothesen<br />
zu bejahen o<strong>der</strong> zu verneinen (s. Teil 4 zu den spezifischen<br />
sprachlichen Mitteln, die beim Ausdruck <strong>der</strong> Sprachh<strong>an</strong>dlungen zum<br />
Einsatz kommen).<br />
� Verschachtelung: Die Prüfungskette (speziell bei Untervoraussetzungen),<br />
aber auch Auslegungen o<strong>der</strong> Argumentationen führen zu einer<br />
Verschachtelung, sodass beson<strong>der</strong>es Augenmerk auf die <strong>an</strong>gemessene<br />
Reihenfolge und die Vollständigkeit gelegt werden muss.<br />
16 Aufschluss über das Thema geben zahlreiche juristische Fachbücher, z.B. Münchhausen/Püschel<br />
(2002: 98f.), L<strong>an</strong>ge (<strong>2009</strong>: 274f.) und Möllers (2008: 42). Obwohl auch diese in den Angeboten von<br />
PunktUm Jura beh<strong>an</strong>delt werden, wird im vorliegenden Beitrag auf eine Darstellung verzichtet.