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Fachtagung 2.-3. März 2009 an der Universität

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132<br />

Beate Stepputtis<br />

Sachverhalt darunter zu subsumieren, um d<strong>an</strong>n die bestehenden Kritikpunkte als<br />

Überleitung <strong>an</strong>zuführen und als nächstes die favorisierte Auffassung darzulegen.<br />

„Außerdem empfiehlt es sich für den Prüfling, die überzeugendste Begründung für<br />

die im Gutachten vertretene Meinung als Schlussargument zu verwenden.“<br />

(Valerius 2008: 26).<br />

Unabhängig, ob eine Falllösung im Rahmen einer Klausur o<strong>der</strong> einer Hausarbeit<br />

geschrieben wird, ist die Vorgehensweise wie bei <strong>der</strong> Prüfung: auf die Ausein<strong>an</strong><strong>der</strong>setzung<br />

mit dem Sachverhalt und <strong>der</strong> Fallfrage erfolgt das Anfertigen einer<br />

Lösungsskizze und die schriftliche Ausarbeitung, die im Wesentlichen den gleichen<br />

Aufbau hat und die erörterte Prüfungskette aufweisen muss. Unterschiede bestehen<br />

in erster Linie im Umg<strong>an</strong>g mit <strong>der</strong> Literatur, die in einer Hausarbeit<br />

ausführlicher eingearbeitet werden muss, weil häufiger zu argumentieren ist (L<strong>an</strong>ge<br />

<strong>2009</strong>: 272).<br />

Diese Klausur<strong>an</strong>for<strong>der</strong>ungen unterstreichen die Nützlichkeit von Klausurtechniken,<br />

insbeson<strong>der</strong>e eine Kenntnis <strong>der</strong> Rahmenbedingungen sowie die Fähigkeit zu<br />

effektiver Zeiteinteilung. 16<br />

Es lässt sich festhalten, dass Beson<strong>der</strong>heiten beim Verfassen einer Falllösung auf<br />

mehreren Ebenen und bezüglich verschiedener Aspekte bestehen.<br />

1) Produktkenntnisse:<br />

� Glie<strong>der</strong>ung: Sie muss sich am Grundraster <strong>der</strong> Prüfung orientieren,<br />

Überschriften, die <strong>der</strong> Leserführung dienen können, sollten den<br />

Prüfungsschritt bezeichnen (Im Zivilrecht z.B. Anspruch entst<strong>an</strong>den,<br />

Anspruch untergeg<strong>an</strong>gen, Anspruch durchsetzbar; im Strafrecht z.B.:<br />

Objektiver Tatbest<strong>an</strong>d, Subjektiver Tatbest<strong>an</strong>d) o<strong>der</strong> den Inhalt (z.B.<br />

ein konkreter Paragraph), Nummerierungen sind gemäß <strong>der</strong> juristischen<br />

Konventionen zu setzen.<br />

� Sprachh<strong>an</strong>dlungen: Sie sind weitgehend beschränkt auf die oben<br />

ausgeführten; so gilt es Hypothesen zu bilden, Voraussetzungen zu<br />

nennen, zu konkretisieren, zu definieren, Bezüge herzustellen, Ergebnisse<br />

zu nennen, Begriffe auszulegen (im Wesentlichen: zu definieren),<br />

zu argumentieren (dabei: Meinungen darzustellen etc.), Hypothesen<br />

zu bejahen o<strong>der</strong> zu verneinen (s. Teil 4 zu den spezifischen<br />

sprachlichen Mitteln, die beim Ausdruck <strong>der</strong> Sprachh<strong>an</strong>dlungen zum<br />

Einsatz kommen).<br />

� Verschachtelung: Die Prüfungskette (speziell bei Untervoraussetzungen),<br />

aber auch Auslegungen o<strong>der</strong> Argumentationen führen zu einer<br />

Verschachtelung, sodass beson<strong>der</strong>es Augenmerk auf die <strong>an</strong>gemessene<br />

Reihenfolge und die Vollständigkeit gelegt werden muss.<br />

16 Aufschluss über das Thema geben zahlreiche juristische Fachbücher, z.B. Münchhausen/Püschel<br />

(2002: 98f.), L<strong>an</strong>ge (<strong>2009</strong>: 274f.) und Möllers (2008: 42). Obwohl auch diese in den Angeboten von<br />

PunktUm Jura beh<strong>an</strong>delt werden, wird im vorliegenden Beitrag auf eine Darstellung verzichtet.

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