Wahrnehmungsbericht 2018
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tenübernahme betroffen. Einen kleinen, aber nicht unwesentlichen Anteil aller Schlichtungsfälle<br />
haben die Fachgruppen Augenheilkunde und Optometrie sowie Unfallchirurgie eingenommen.<br />
Von essenzieller Bedeutung ist nicht nur eine ausführliche Dokumentation während des Aufenthalts,<br />
sondern auch die nahtlose Übermittlung derselben an den Schlichtungsausschuss. Anhand<br />
der Krankendokumentation hinsichtlich Art der Behandlung kann z.B. die medizinische Notwendigkeit<br />
einer stationären Aufnahme argumentiert werden.<br />
Der Schlichtungsausschuss kann nie endgültig und rechtsverbindlich Einigungen bzw. Lösungen<br />
herbeiführen. In den Sitzungen wird lediglich versucht, ein Ergebnis im Sinne der von der Honorarstreichung<br />
betroffenen Ärzte zu finden. Sollte das Ergebnis nicht zufriedenstellend sein, steht<br />
dem Arzt der Rechtsweg gegen die Privatkrankenversicherung immer noch offen. Für richtungsweisende<br />
Verfahren stellt die Ärztekammer finanzielle Mittel zur Verfügung.<br />
<strong>2018</strong> waren elf Sitzungen angesetzt, in denen ein Großteil der 2015 eingereichten<br />
Fälle verhandelt wurde. Bei den Verhandlungen wurden fünf Sitzungen der<br />
Fachgruppe Innere Medizin, vier der Fachgruppe Orthopädie und orthopädische<br />
Chirurgie, drei der Fachgruppe Chirurgie, zwei der Fachgruppe Unfallchirurgie<br />
sowie eine der Fachgruppe Augenheilkunde und Optometrie gewidmet.<br />
Weiters hat die Ärztekammer im Rahmen der stattgefundenen Vertragsverhandlungen<br />
mit dem Versicherungsverband Österreichs einen dringenden Handlungsbedarf<br />
hinsichtlich der Optimierung des Schlichtungsverfahrens festgestellt<br />
und möchte zukünftig das Schlichtungsverfahren neu gestalten.<br />
Bis diese Neugestaltung umgesetzt ist, konnte mit dem Versicherungsverband Österreichs ein<br />
Vergleichsangebot für die Altfälle ausverhandelt werden. Jeder Fall, der bis zum 30. September<br />
<strong>2018</strong> im Schlichtungsausschuss eingereicht wurde, kann mit 45 % des strittigen Betrags verglichen<br />
werden, sofern Arzt und Rechtsträger des Spitals zustimmen. Dieses Vergleichsangebot<br />
wird für alle offenen Fälle aus 2015, 2016 und 2017, die bis zum 30. September <strong>2018</strong> eingereicht<br />
wurden, herangezogen.<br />
Mit dem Elektronischen Schlichtungsstellenportal wurde ein Webtool geschaffen, das den Prozess<br />
der Schlichtung von Fällen von der Falleinreichung bis zur Erstellung der Benachrichtigungen an<br />
die einreichenden Personen (Ärzte sowie Spitäler) regelt.<br />
Zur Authentifizierung der einsteigenden Personen wurden mehrere Sicherheitsstufen implementiert,<br />
da es sich bei den im Schlichtungsstellenportal eingespielten Akten um besonders sensible<br />
und schutzwürdige Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes (→ Datenschutz-Grundverordnung,<br />
Seite 42) handelt. Der Zugriff zum Schlichtungsstellenportal wurde daher aufgrund der hohen<br />
Sicherheitsanforderungen nur mittels Handysignatur (digitale Signatur gemäß Signaturgesetz)<br />
oder Bürgerkarte (amtlicher Ausweis im elektronischen Verwaltungsverfahren) ermöglicht.<br />
67 WAHRNEHMUNGSBERICHT <strong>2018</strong>