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Wahrnehmungsbericht 2018

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tenübernahme betroffen. Einen kleinen, aber nicht unwesentlichen Anteil aller Schlichtungsfälle<br />

haben die Fachgruppen Augenheilkunde und Optometrie sowie Unfallchirurgie eingenommen.<br />

Von essenzieller Bedeutung ist nicht nur eine ausführliche Dokumentation während des Aufenthalts,<br />

sondern auch die nahtlose Übermittlung derselben an den Schlichtungsausschuss. Anhand<br />

der Krankendokumentation hinsichtlich Art der Behandlung kann z.B. die medizinische Notwendigkeit<br />

einer stationären Aufnahme argumentiert werden.<br />

Der Schlichtungsausschuss kann nie endgültig und rechtsverbindlich Einigungen bzw. Lösungen<br />

herbeiführen. In den Sitzungen wird lediglich versucht, ein Ergebnis im Sinne der von der Honorarstreichung<br />

betroffenen Ärzte zu finden. Sollte das Ergebnis nicht zufriedenstellend sein, steht<br />

dem Arzt der Rechtsweg gegen die Privatkrankenversicherung immer noch offen. Für richtungsweisende<br />

Verfahren stellt die Ärztekammer finanzielle Mittel zur Verfügung.<br />

<strong>2018</strong> waren elf Sitzungen angesetzt, in denen ein Großteil der 2015 eingereichten<br />

Fälle verhandelt wurde. Bei den Verhandlungen wurden fünf Sitzungen der<br />

Fachgruppe Innere Medizin, vier der Fachgruppe Orthopädie und orthopädische<br />

Chirurgie, drei der Fachgruppe Chirurgie, zwei der Fachgruppe Unfallchirurgie<br />

sowie eine der Fachgruppe Augenheilkunde und Optometrie gewidmet.<br />

Weiters hat die Ärztekammer im Rahmen der stattgefundenen Vertragsverhandlungen<br />

mit dem Versicherungsverband Österreichs einen dringenden Handlungsbedarf<br />

hinsichtlich der Optimierung des Schlichtungsverfahrens festgestellt<br />

und möchte zukünftig das Schlichtungsverfahren neu gestalten.<br />

Bis diese Neugestaltung umgesetzt ist, konnte mit dem Versicherungsverband Österreichs ein<br />

Vergleichsangebot für die Altfälle ausverhandelt werden. Jeder Fall, der bis zum 30. September<br />

<strong>2018</strong> im Schlichtungsausschuss eingereicht wurde, kann mit 45 % des strittigen Betrags verglichen<br />

werden, sofern Arzt und Rechtsträger des Spitals zustimmen. Dieses Vergleichsangebot<br />

wird für alle offenen Fälle aus 2015, 2016 und 2017, die bis zum 30. September <strong>2018</strong> eingereicht<br />

wurden, herangezogen.<br />

Mit dem Elektronischen Schlichtungsstellenportal wurde ein Webtool geschaffen, das den Prozess<br />

der Schlichtung von Fällen von der Falleinreichung bis zur Erstellung der Benachrichtigungen an<br />

die einreichenden Personen (Ärzte sowie Spitäler) regelt.<br />

Zur Authentifizierung der einsteigenden Personen wurden mehrere Sicherheitsstufen implementiert,<br />

da es sich bei den im Schlichtungsstellenportal eingespielten Akten um besonders sensible<br />

und schutzwürdige Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes (→ Datenschutz-Grundverordnung,<br />

Seite 42) handelt. Der Zugriff zum Schlichtungsstellenportal wurde daher aufgrund der hohen<br />

Sicherheitsanforderungen nur mittels Handysignatur (digitale Signatur gemäß Signaturgesetz)<br />

oder Bürgerkarte (amtlicher Ausweis im elektronischen Verwaltungsverfahren) ermöglicht.<br />

67 WAHRNEHMUNGSBERICHT <strong>2018</strong>

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