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Wahrnehmungsbericht 2018

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Notarztdienste absolvieren können, wenn die obenstehenden Ausbildungsnachweise erfüllt<br />

sind und eine individuelle Freigabe durch den Leiter der Organisationseinheit, an die der<br />

organisierte Notarztdienst angebunden ist, vorliegt.<br />

Darüber hinaus wird im Ärztegesetz erstmals klargestellt, wie symptomatische Therapien in der<br />

Palliativmedizin ihre Zulässigkeit finden. So soll es bei Sterbenden insb. auch zulässig sein, im<br />

Rahmen palliativmedizinischer Indikationen Maßnahmen zu setzen, deren Nutzen zur Linderung<br />

schwerster Schmerzen und Qualen im Verhältnis zum Risiko einer Beschleunigung des Verlusts<br />

vitaler Lebensfunktionen überwiegt.<br />

Die geplante Neueinführung der Berufsbezeichnung „Primararzt bzw. Primarius in Ruhe“ wurde<br />

in der Letztversion des Gesetzes doch nicht übernommen. Somit können Personen die Berufsbezeichnung<br />

„Primararzt bzw. Primarius in Ruhe“ nach Beendigung der primarärztlichen Tätigkeit<br />

weiterhin nicht führen.<br />

Alle Änderungen werden 2019 wirksam.<br />

ERWACHSENENSCHUTZGESETZ<br />

Am 1. Juli <strong>2018</strong> ist das 2. Erwachsenenschutzgesetz in Kraft getreten. Primäres Ziel der Novelle<br />

ist die Förderung der Selbstbestimmung von Menschen, die aufgrund einer psychischen Krankheit<br />

oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind.<br />

Menschen, die nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen, sollen –<br />

soweit das möglich ist – selbst über ihre rechtlichen Beziehungen bestimmen.<br />

Zur Erreichung dieses Ziels wurden die bisherigen Vertretungsmodelle und Alternativen zur Sachwalterschaft<br />

ausgebaut, wodurch eine Stärkung der Autonomie im Rechtsverkehr und in persönlichen<br />

Angelegenheiten erreicht werden soll. Die betroffenen Menschen werden in den oft<br />

nicht einfachen Entscheidungsprozessen stärker als bisher begleitet und unterstützt. Die gerichtliche<br />

Rechtsfürsorge wird auf ihren Kern, nämlich die Vertretung von Menschen in rechtlichen<br />

Belangen, zurückgeführt.<br />

Das Gesetz hat Auswirkungen auf den gesamten ärztlichen Bereich, da z.B. die Unterscheidung<br />

zwischen „einfachen“ und „schwerwiegenden“ medizinischen Behandlungen wegfällt. Neu ist<br />

auch, dass ein Patient, dessen Entscheidungsfähigkeit fraglich ist, zukünftig nachweislich dabei<br />

unterstützt werden muss, sich ein eigenes Urteil über eine medizinische Behandlung zu bilden,<br />

bevor auf eine Stellvertretung zurückgegriffen wird. Der behandelnde Arzt hat dazu Angehörige,<br />

Vertrauenspersonen oder Fachleute im Umgang mit Menschen in solchen schwierigen Lebenslagen<br />

hinzuzuziehen, damit sie dem Patienten helfen (sofern er damit einverstanden ist). Nur<br />

wenn es nicht gelingt, einem Patienten mit fragwürdiger Entscheidungsfähigkeit zur Selbstbestimmung<br />

zu verhelfen, oder wenn der Patient klar nicht entscheidungsfähig ist, kommen die<br />

Stellvertretungsinstrumente zum Einsatz. Der Wille der vertretenen Person ist aber auch im Fall<br />

einer Vertretung stets zu beachten.<br />

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WAHRNEHMUNGSBERICHT <strong>2018</strong>

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