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Beteiligungsbericht der StädteRegion Aachen zum Stichtag 31.12.2022

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Prozentpunkte zurückgegangene Effizienzwert für die ehemalige regionetz aktuell<br />

nicht nachvollziehbar, sodass auch hier eine gerichtliche Überprüfung des noch ausstehenden<br />

Genehmigungsbescheids nicht ausgeschlossen werden kann.<br />

Im Gasbereich haben die ehemalige INFRAWEST und die ehemalige regionetz <strong>zum</strong> 30.<br />

Juni 2017 erstmals, entsprechend den Vorgaben aus dem § 10 a ARegV, einen Antrag<br />

auf Kapitalkostenaufschlag bei <strong>der</strong> zuständigen Regulierungsbehörde eingereicht und<br />

in <strong>der</strong> Folge auch für die Jahre 2019, 2020, 2021 und 2022 jeweils <strong>zum</strong> 30. Juni des<br />

Vorjahres entsprechende Folgeanträge gestellt.<br />

Im Gasbereich liegt die zulässige Erlösobergrenze <strong>der</strong> Regionetz unter Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> mitgeteilten Effizienzwerte und des Kapitalkostenausgleichs für das Jahr<br />

2022 mit rund 78,1 Mio. Euro etwa 5,6 Mio. Euro über dem Niveau <strong>der</strong> für das Jahr<br />

2021 genehmigten Erlösobergrenze. Die Steigerung lässt sich insbeson<strong>der</strong>e auf eine<br />

Erhöhung des Kapitalkostenaufschlags und auf höhere Personalzusatzkosten zurückführen,<br />

die einer Senkung <strong>der</strong> vorgelagerten Netzkosten gegenüberstehen.<br />

Im Geschäftsjahr 2022 konnte die Kostenprüfung für die vierte Regulierungsperiode<br />

<strong>der</strong> Anreizregulierung im Gasbereich ohne größere Kürzungen von <strong>der</strong> BNetzA abgeschlossen<br />

werden. Darüber hinaus wurde zur Mitte des Geschäftsjahres auch <strong>der</strong> entsprechende<br />

Antrag für die vierte Regulierungsperiode im Strombereich bei <strong>der</strong> BNetzA<br />

gestellt. Ein Ergebnis <strong>der</strong> Prüfung durch die Behörde liegt hierzu bisher nicht vor.<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> Festlegung des sogenannten Eigenkapitalzinssatzes I (EK I) für die<br />

vierte Regulierungsperiode hat die BNetzA den EK für Neuanlagen (ab 2006 aktivierte<br />

Anlagegüter) mittlerweile auf 5,07 Prozent und für Altanlagen (vor 2006 aktivierte<br />

Anlagegüter) auf 3,51 Prozent − jeweils vor Körperschaftsteuer − festgelegt. Aufgrund<br />

des allgemein gesunkenen Zinsniveaus sind diese Werte niedriger als die in <strong>der</strong><br />

aktuellen Regulierungsperiode festgelegte Eigenkapitalverzinsung in Höhe von 6,91<br />

Prozent (für Neuanlagen) bzw. 5,12 Prozent (für Altanlagen). Zahlreiche Netzbetreiber,<br />

darunter auch die Regionetz haben Rechtsbeschwerde gegen die Festlegung <strong>der</strong><br />

zulässigen Eigenkapitalverzinsung eingelegt, da aus Sicht <strong>der</strong> Branche unter an<strong>der</strong>em<br />

die Berechnung <strong>der</strong> Marktrisikoprämie durch die BNetzA fehlerhaft erfolgt ist.<br />

Positiv zu beurteilen ist dagegen eine im Sommer des Jahres 2021 erfolgte Än<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Strom- und Gasnetzentgeltverordnungen hinsichtlich des sogenannten Eigenkapitalzinssatzes<br />

II (EK II), <strong>der</strong> auf das betriebsnotwendige Eigenkapital oberhalb einer<br />

kalkulatorischen Eigenkapitalquote von 40 Prozent – ebenfalls mit Wirkung ab <strong>der</strong> 4.<br />

Regulierungsperiode – angewendet wird. Die nach <strong>der</strong> Verordnungsnovelle resultierenden<br />

Zinssätze für das überschießende Eigenkapital liegen erheblich oberhalb <strong>der</strong>jenigen<br />

Werte, die sich ohne diese Anpassung ergeben hätten. Hierdurch wird<br />

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