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Beteiligungsbericht der StädteRegion Aachen zum Stichtag 31.12.2022

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mittelbarer Beteiligung dafür Sorge zu tragen, dass die entsprechende Anwendung<br />

des LGG in <strong>der</strong> Unternehmenssatzung verankert wird.<br />

Gehört einer Gemeinde o<strong>der</strong> einem Gemeindeverband allein o<strong>der</strong> gemeinsam mit an<strong>der</strong>en<br />

Gebietskörperschaften die Mehrheit <strong>der</strong> Anteile eines Unternehmens in einer<br />

Rechtsform des privaten Rechts, wirken die Vertreterinnen und Vertreter darauf hin,<br />

dass in dem Unternehmen die Ziele des LGG beachtet werden. Dies gilt sowohl für<br />

unmittelbare als auch für mittelbare Beteiligungen. Für Unternehmen, die auf eine<br />

Beendigung ihrer Geschäftstätigkeit ausgerichtet sind, findet § 2 Absatz 2 LGG keine<br />

Anwendung.<br />

Ein Gleichstellungspan nach § 5 LGG muss nicht erstellt werden. Eine Dienststelle ist<br />

erst mit mindestens 20 Beschäftigten dazu verpflichtet im Rahmen ihrer Zuständigkeit<br />

für Personalangelegenheiten einen Gleichstellungsplan zu erstellen. Die Anzahl von<br />

mindestens 20 Beschäftigten wird nicht erreicht.<br />

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