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Beteiligungsbericht der StädteRegion Aachen zum Stichtag 31.12.2022

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Dem Aufsichtsgremium <strong>der</strong> Energie- und Wasser-Versorgung GmbH gehören von den<br />

insgesamt 21 Mitglie<strong>der</strong>n 5 Frauen an (Frauenanteil 23,81 %).<br />

Damit wird <strong>der</strong> im § 12 Absatz 1 LGG gefor<strong>der</strong>te Mindestanteil von Frauen in Höhe<br />

von 40 Prozent nicht erreicht.<br />

Vorliegen eines Gleichstellungsplanes nach § 2 Absatz 2 und § 5 LGG<br />

Gemäß § 2 Absatz 2 LGG haben die Gemeinden und Gemeindeverbände beziehungsweise<br />

ihre Vertreterinnen und Vertreter in den Unternehmensgremien bei <strong>der</strong> Gründung<br />

von Unternehmen in Rechtsformen des privaten Rechts in unmittelbarer und<br />

mittelbarer Beteiligung dafür Sorge zu tragen, dass die entsprechende Anwendung<br />

des LGG in <strong>der</strong> Unternehmenssatzung verankert wird.<br />

Gehört einer Gemeinde o<strong>der</strong> einem Gemeindeverband allein o<strong>der</strong> gemeinsam mit an<strong>der</strong>en<br />

Gebietskörperschaften die Mehrheit <strong>der</strong> Anteile eines Unternehmens in einer<br />

Rechtsform des privaten Rechts, wirken die Vertreterinnen und Vertreter darauf hin,<br />

dass in dem Unternehmen die Ziele des LGG beachtet werden. Dies gilt sowohl für<br />

unmittelbare als auch für mittelbare Beteiligungen. Für Unternehmen, die auf eine<br />

Beendigung ihrer Geschäftstätigkeit ausgerichtet sind, findet § 2 Absatz 2 LGG keine<br />

Anwendung.<br />

Dass LGG NRW regelt in § 2 den Geltungsbereich des Gesetzes. Danach ist die EWV<br />

vom Anwendungsbereich des LGG NRW nicht umfasst. Darüber hinaus ergibt sich aus<br />

§ 2 Abs. 2 LGG NRW, dass die Kommunen auf eine Verankerung des LGG NRW in <strong>der</strong><br />

Satzung <strong>der</strong> Gesellschaft nur dann hinwirken müssen, wenn die Kommunen (kumuliert)<br />

mehrheitlich an dem Unternehmen beteiligt sind. Das ist vorliegend nicht <strong>der</strong><br />

Fall.<br />

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