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Beteiligungsbericht der StädteRegion Aachen zum Stichtag 31.12.2022

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Organe und <strong>der</strong>en Zusammensetzung<br />

Geschäftsführer:<br />

Dr. Christian Becker<br />

Dipl.-Kfm. Michael Carmincke<br />

Vertreter <strong>der</strong> <strong>StädteRegion</strong> im Aufsichtsrat:<br />

Herr Dr. Tim Grüttemeier<br />

Städteregionrat<br />

(1. stellv. Vorsitzen<strong>der</strong>)<br />

Vertreter <strong>der</strong> <strong>StädteRegion</strong> in <strong>der</strong> Gesellschafterversammlung:<br />

Herr Willi Bündgens<br />

Städteregionstagsmitglied<br />

Stellvertreter: Herr Dr. Florian Moschel<br />

Information <strong>der</strong> Öffentlichkeit über die Zusammensetzung von Aufsichts- und Verwaltungsräten<br />

nach Geschlecht<br />

Gemäß § 12 Absatz 6 des Gesetzes über die Gleichstellung von Frauen und Männern<br />

für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz – LGG) ist die Öffentlichkeit<br />

über die Zusammensetzung von Aufsichts- und Verwaltungsräten nach Geschlecht<br />

regelmäßig in geeigneter Form zu unterrichten.<br />

Dem Aufsichtsrat <strong>der</strong> E.V.A GmbH gehören von den insgesamt 15 Mitglie<strong>der</strong>n 3<br />

Frauen an (Frauenanteil 20 %).<br />

Damit wird <strong>der</strong> im § 12 Absatz 1 LGG gefor<strong>der</strong>te Mindestanteil von Frauen in Höhe<br />

von 40 Prozent nicht erreicht.<br />

Vorliegen eines Gleichstellungsplanes nach § 2 Absatz 2 und § 5 LGG<br />

Gemäß § 2 Absatz 2 LGG haben die Gemeinden und Gemeindeverbände beziehungsweise<br />

ihre Vertreterinnen und Vertreter in den Unternehmensgremien bei <strong>der</strong> Gründung<br />

von Unternehmen in Rechtsformen des privaten Rechts in unmittelbarer und<br />

mittelbarer Beteiligung dafür Sorge zu tragen, dass die entsprechende Anwendung<br />

des LGG in <strong>der</strong> Unternehmenssatzung verankert wird.<br />

Gehört einer Gemeinde o<strong>der</strong> einem Gemeindeverband allein o<strong>der</strong> gemeinsam mit an<strong>der</strong>en<br />

Gebietskörperschaften die Mehrheit <strong>der</strong> Anteile eines Unternehmens in einer<br />

Rechtsform des privaten Rechts, wirken die Vertreterinnen und Vertreter darauf hin,<br />

dass in dem Unternehmen die Ziele des LGG beachtet werden. Dies gilt sowohl für<br />

unmittelbare als auch für mittelbare Beteiligungen. Für Unternehmen, die auf eine<br />

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