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(W1-W3, C2-C4) 2009 bis 2010 - Verwaltung Uni-Hamburg ...

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Die neue Berufungsordnung schreibt ebenfalls vor, dass in jedem Berufungsverfahren mindestens<br />

zwei externe Gutachten, davon mindestens ein vergleichendes, eingeholt werden soll (vgl.<br />

§ 11 (1)). Diese Vorgabe wurde in 119 der 177 Verfahren erfüllt (67%).<br />

Ein ebenfalls in der neuen Berufungsordnung geregelter Verfahrensaspekt ist der Umgang mit<br />

der Frage der Befangenheit von Kommissionsmitgliedern (vgl. §4 (9)) und Gutachter/innen (vgl.<br />

§11 (3)). Hinsichtlich der Kommissionsmitglieder wurde dieser Aspekt in 159 der Verfahren thematisiert<br />

(90%). In 136 Verfahren wurden Gutachten eingeholt 10 , aber nur in 76 Fällen wurde<br />

die Frage nach möglichen Interessenkonflikten thematisiert (56%). Bei der Aktendurchsicht war<br />

auffällig, dass die Qualität des Umgangs mit dem Verfahrensaspekt der Befangenheit fakultätsspezifisch<br />

sehr unterschiedlich war, sodass insbesondere bei einigen Fakultäten noch Verbesserungsbedarf<br />

besteht.<br />

Hinsichtlich der Zusammensetzung der Berufungskommissionen, der Einholung externer Gutachten<br />

sowie der Frage nach möglichen Befangenheiten von Gutachter/innen ist also für die in<br />

den nächsten Jahren durchzuführenden Berufungsverfahren noch Verbesserungsbedarf zu<br />

konstatieren, sodass die Vorgaben regelhaft eingehalten werden.<br />

1.1.4 Entwicklung in der Personalgewinnung<br />

1.1.4.1 Vergleich mit vorherigem Berichtszeitraum<br />

Aufschlussreich ist ein Vergleich des Frauenanteils an den Neuberufungen mit den letzten beiden<br />

Berichtszeiträumen (2002 <strong>bis</strong> 2004 und 2005 <strong>bis</strong> 2007) (vgl. Abb. 5). Mit der Bildung von<br />

Dreijahreszeitfenstern kann die im letzten Bericht der Gleichstellungsbeauftragten begonnene<br />

Berichterstattung fortgesetzt werden.<br />

10 Aber nur in 119 Fällen wurden zwei vergleichende externe Gutachten eingeholt (siehe oben).<br />

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