(W1-W3, C2-C4) 2009 bis 2010 - Verwaltung Uni-Hamburg ...
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Die neue Berufungsordnung schreibt ebenfalls vor, dass in jedem Berufungsverfahren mindestens<br />
zwei externe Gutachten, davon mindestens ein vergleichendes, eingeholt werden soll (vgl.<br />
§ 11 (1)). Diese Vorgabe wurde in 119 der 177 Verfahren erfüllt (67%).<br />
Ein ebenfalls in der neuen Berufungsordnung geregelter Verfahrensaspekt ist der Umgang mit<br />
der Frage der Befangenheit von Kommissionsmitgliedern (vgl. §4 (9)) und Gutachter/innen (vgl.<br />
§11 (3)). Hinsichtlich der Kommissionsmitglieder wurde dieser Aspekt in 159 der Verfahren thematisiert<br />
(90%). In 136 Verfahren wurden Gutachten eingeholt 10 , aber nur in 76 Fällen wurde<br />
die Frage nach möglichen Interessenkonflikten thematisiert (56%). Bei der Aktendurchsicht war<br />
auffällig, dass die Qualität des Umgangs mit dem Verfahrensaspekt der Befangenheit fakultätsspezifisch<br />
sehr unterschiedlich war, sodass insbesondere bei einigen Fakultäten noch Verbesserungsbedarf<br />
besteht.<br />
Hinsichtlich der Zusammensetzung der Berufungskommissionen, der Einholung externer Gutachten<br />
sowie der Frage nach möglichen Befangenheiten von Gutachter/innen ist also für die in<br />
den nächsten Jahren durchzuführenden Berufungsverfahren noch Verbesserungsbedarf zu<br />
konstatieren, sodass die Vorgaben regelhaft eingehalten werden.<br />
1.1.4 Entwicklung in der Personalgewinnung<br />
1.1.4.1 Vergleich mit vorherigem Berichtszeitraum<br />
Aufschlussreich ist ein Vergleich des Frauenanteils an den Neuberufungen mit den letzten beiden<br />
Berichtszeiträumen (2002 <strong>bis</strong> 2004 und 2005 <strong>bis</strong> 2007) (vgl. Abb. 5). Mit der Bildung von<br />
Dreijahreszeitfenstern kann die im letzten Bericht der Gleichstellungsbeauftragten begonnene<br />
Berichterstattung fortgesetzt werden.<br />
10 Aber nur in 119 Fällen wurden zwei vergleichende externe Gutachten eingeholt (siehe oben).<br />
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