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(W1-W3, C2-C4) 2009 bis 2010 - Verwaltung Uni-Hamburg ...

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3.2 Personalentscheidungen<br />

3.2.1 Berufungsverfahren<br />

Die Gleichstellungsbeauftragte der <strong>Uni</strong>versität prüfte in den Jahren <strong>2009</strong> und <strong>2010</strong> insgesamt<br />

177 Berufungsverfahren für zu besetztende Professuren. Berufungsverfahren sind in der Prüfung<br />

sehr zeitintensiv. Die Anzahl der Berufungsverfahren pro Jahr hatte sich bereits in der<br />

Vergangenheit verdoppelt – von 33 Verfahren in 2005 auf 61 Verfahren in 2008 (vgl. Zweiter<br />

Bericht der Gleichstellungsbeauftragten). In <strong>2009</strong> waren es 86 Verfahren, in <strong>2010</strong> sogar 91 Verfahren.<br />

Damit ist die Anzahl der an der UHH durchgeführten Berufungsverfahren weiter gestiegen<br />

und hat sich in den letzten fünf Jahren nahezu verdreifacht. Zurzeit vollzieht sich an<br />

der UHH ein Generationenwechsel, was die gestiegene Anzahl der Neuberufungen und zu begleitenden<br />

Verfahren erklärt.<br />

Zu 31 der insgesamt 177 Verfahren in den Jahren <strong>2009</strong> und <strong>2010</strong> erhob die Gleichstellungsbeauftragte<br />

in ihrer Stellungnahme Einwände gegen den Berufungsvorschlag, z.B. hinsichtlich der<br />

Reihung der Kandidat/innen, der Nichtberücksichtigung von Bewerberinnen oder wegen fehlender<br />

besonderer Bemühungen zur Gewinnung von Bewerberinnen.<br />

Die Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten wurde im Präsidium bei der Entscheidung<br />

über den Berufungsvorschlag berücksichtigt; in 17 der 31 Fälle verfuhr das Präsidium ganz oder<br />

in Teilen im Sinne der Argumentation der Gleichstellungsbeauftragten. Beispielsweise gab es<br />

das Verfahren zurück an die Fakultät oder bat sie, zu den monierten Punkten Stellung zu nehmen,<br />

bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wurde.<br />

In vielen weiteren Verfahren, in denen die Gleichstellungsbeauftragte zwar nicht formell einen<br />

Einwand erhob, formulierte sie dennoch Hinweise und Anmerkungen, insbesondere hinsichtlich<br />

bestehender Befangenheiten von Berufungskommissionsmitgliedern und gutachtenden<br />

Personen. Für diesen Punkt hatte sie mit der neugefassten Berufungsordnung eine entsprechende<br />

gesetzliche Grundlage (vgl. Kap. 2.1.2).<br />

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