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STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt

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1 Gemeinnützigkeit<br />

• Steuerfreiheit der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe<br />

sind, von der Körperschaft- und Gewerbesteuer, wenn die Einnahmen insgesamt<br />

35 000 € im Jahr nicht übersteigen (s. unter 2.2.4);<br />

• Besteuerung der Umsätze der Zweckbetriebe mit dem ermäßigten Steuersatz bei<br />

der Umsatzsteuer (s. unter 4.3);<br />

• Befreiung von der Kapitalertragsteuer (s. unter 5);<br />

• Befreiung von der Grundsteuer (s. unter 6);<br />

• Befreiung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer (s. unter 8);<br />

• Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 26 bzw. 26a EStG für Aufwandsentschädigungen bis<br />

1 848 € bzw. 500 € im Jahr bei bestimmten nebenberufl ichen Tätigkeiten im gemeinnützigen<br />

Bereich (s. unter 11.3 und 11.4).<br />

Darüber hinaus ist ein gemeinnütziger Verein unter bestimmten zusätzlichen<br />

Voraussetzungen zum Empfang von Spenden berechtigt, die auf der Ebene des<br />

Zuwendenden steuerlich abziehbar sind.<br />

Gemeinnützigen Vereinen werden häufi g auch in außersteuerlichen Bereichen<br />

Vergünstigungen gewährt. So kann die Gemeinnützigkeit z. B. vorausgesetzt werden<br />

• für die Mitgliedschaft in ebenfalls gemeinnützigen Spitzen- oder Dachverbänden,<br />

z. B. dem Deutschen Sportbund,<br />

• für die Zuteilung öffentlicher Zuschüsse,<br />

• für die Befreiung von bestimmten staatlichen Gebühren und Kosten.<br />

10<br />

1.3 Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit<br />

Die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit sind in der Abgaben ordnung geregelt.

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