STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt
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1 Gemeinnützigkeit<br />
• Steuerfreiheit der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe<br />
sind, von der Körperschaft- und Gewerbesteuer, wenn die Einnahmen insgesamt<br />
35 000 € im Jahr nicht übersteigen (s. unter 2.2.4);<br />
• Besteuerung der Umsätze der Zweckbetriebe mit dem ermäßigten Steuersatz bei<br />
der Umsatzsteuer (s. unter 4.3);<br />
• Befreiung von der Kapitalertragsteuer (s. unter 5);<br />
• Befreiung von der Grundsteuer (s. unter 6);<br />
• Befreiung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer (s. unter 8);<br />
• Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 26 bzw. 26a EStG für Aufwandsentschädigungen bis<br />
1 848 € bzw. 500 € im Jahr bei bestimmten nebenberufl ichen Tätigkeiten im gemeinnützigen<br />
Bereich (s. unter 11.3 und 11.4).<br />
Darüber hinaus ist ein gemeinnütziger Verein unter bestimmten zusätzlichen<br />
Voraussetzungen zum Empfang von Spenden berechtigt, die auf der Ebene des<br />
Zuwendenden steuerlich abziehbar sind.<br />
Gemeinnützigen Vereinen werden häufi g auch in außersteuerlichen Bereichen<br />
Vergünstigungen gewährt. So kann die Gemeinnützigkeit z. B. vorausgesetzt werden<br />
• für die Mitgliedschaft in ebenfalls gemeinnützigen Spitzen- oder Dachverbänden,<br />
z. B. dem Deutschen Sportbund,<br />
• für die Zuteilung öffentlicher Zuschüsse,<br />
• für die Befreiung von bestimmten staatlichen Gebühren und Kosten.<br />
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1.3 Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit<br />
Die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit sind in der Abgaben ordnung geregelt.