10.02.2013 Aufrufe

STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt

STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt

STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

1 Gemeinnützigkeit<br />

Die weitreichenden Steuervergünstigungen und anderen Vorteile haben dazu geführt,<br />

dass sich die unterschiedlichsten Vereine um die Gemeinnützigkeit bemühen.<br />

Die Frage, ob ein Vereinszweck die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung erfüllt,<br />

unterliegt jedoch nicht der subjektiven Beurteilung des für den Verein zuständigen<br />

Finanzbeamten. Die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung von Vereinen<br />

(und anderen Körperschaften) sind umfassend in den §§ 51 bis 68 der AO geregelt<br />

(s. unter 15, Anlage 1) und Gegenstand der weiteren Ausführungen.<br />

Weitere Einzelheiten, insbesondere auch Hinweise auf die Rechtsprechung des<br />

Bundesfi nanzhofs, enthält der AEAO. Der AEAO ist eine Verwaltungsanweisung, die<br />

eine einheitliche Anwendung der Vorschriften der AO und damit auch des steuerlichen<br />

Gemeinnützigkeitsrechts durch die Finanzbehörden sicherstellen soll. An die<br />

dortigen Anweisungen sind alle Finanzämter im Bundesgebiet gebunden.<br />

Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit nach<br />

der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar<br />

darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem<br />

oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.<br />

1.3.1 Förderung der Allgemeinheit<br />

Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements<br />

vom 10.10.2007 (BGBl. I S. 2332) wurden u. a. die Regelungen zur Anerkennung<br />

der Gemeinnützigkeit und zur Spendenabzugsberechtigung vereinheitlicht. Danach<br />

sind ab 01.01.2007 alle gemeinnützigen Körperschaften auch berechtigt,<br />

Zuwendungsbestätigungen für steuerliche Zwecke auszu stellen (s. unter 12). Mit<br />

der Aufnahme der gemeinnützigen Zwecke in § 52 Abs. 2 AO ist keine Ein engung der<br />

bisher als besonders förderungswürdig anerkannten Zwecke nach Anlage 1 zu § 48<br />

Abs. 2 EStDV in der bis einschließlich 2006 geltenden Fassung verbunden. Textliche<br />

Abweichungen sind redaktioneller Art.<br />

11

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!