STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt
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1 Gemeinnützigkeit<br />
Die weitreichenden Steuervergünstigungen und anderen Vorteile haben dazu geführt,<br />
dass sich die unterschiedlichsten Vereine um die Gemeinnützigkeit bemühen.<br />
Die Frage, ob ein Vereinszweck die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung erfüllt,<br />
unterliegt jedoch nicht der subjektiven Beurteilung des für den Verein zuständigen<br />
Finanzbeamten. Die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung von Vereinen<br />
(und anderen Körperschaften) sind umfassend in den §§ 51 bis 68 der AO geregelt<br />
(s. unter 15, Anlage 1) und Gegenstand der weiteren Ausführungen.<br />
Weitere Einzelheiten, insbesondere auch Hinweise auf die Rechtsprechung des<br />
Bundesfi nanzhofs, enthält der AEAO. Der AEAO ist eine Verwaltungsanweisung, die<br />
eine einheitliche Anwendung der Vorschriften der AO und damit auch des steuerlichen<br />
Gemeinnützigkeitsrechts durch die Finanzbehörden sicherstellen soll. An die<br />
dortigen Anweisungen sind alle Finanzämter im Bundesgebiet gebunden.<br />
Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit nach<br />
der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar<br />
darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem<br />
oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.<br />
1.3.1 Förderung der Allgemeinheit<br />
Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements<br />
vom 10.10.2007 (BGBl. I S. 2332) wurden u. a. die Regelungen zur Anerkennung<br />
der Gemeinnützigkeit und zur Spendenabzugsberechtigung vereinheitlicht. Danach<br />
sind ab 01.01.2007 alle gemeinnützigen Körperschaften auch berechtigt,<br />
Zuwendungsbestätigungen für steuerliche Zwecke auszu stellen (s. unter 12). Mit<br />
der Aufnahme der gemeinnützigen Zwecke in § 52 Abs. 2 AO ist keine Ein engung der<br />
bisher als besonders förderungswürdig anerkannten Zwecke nach Anlage 1 zu § 48<br />
Abs. 2 EStDV in der bis einschließlich 2006 geltenden Fassung verbunden. Textliche<br />
Abweichungen sind redaktioneller Art.<br />
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