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STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt

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5 Kapitalertragsteuer<br />

Es bestehen keine Bedenken, neben dem Original der Bescheinigungen oder<br />

Bescheide auch eine amtlich beglaubigte Kopie für steuerliche Zwecke anzuerkennen.<br />

Gleiches gilt, wenn durch einen Mitarbeiter des zum Steuerabzug<br />

Verpfl ichteten auf einer Kopie vermerkt wird, dass das Original der Bescheinigung<br />

oder des Freistellungsbescheides vorgelegen hat.<br />

5.4 Abgeltungssteuer (ab dem 01.01.2009)<br />

Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.2007 wird die<br />

Besteuerung der Kapitalerträge ab dem 01.01.2009 auf eine neue Rechtsgrundlage<br />

gestellt. Für alle Kapitalerträge (z. B. Zinserträge und Veräußerungsgewinne aus<br />

Kapitalanlagen) gilt dann eine einheitliche Steuer in Höhe von 25 %, die von den<br />

Kreditinstituten einzubehalten ist. Der Steueranspruch des Staates ist mit dieser<br />

einbehaltenen Kapitalertragsteuer abgegolten (sog. Abgeltungssteuer) und muss<br />

nicht im Rahmen der Steuererklärung erklärt werden.<br />

Unter den gleichen Voraussetzungen wie bisher können aber steuerbegünstigte<br />

oder nicht steuerbegünstigte Vereine von der Ab gel tungssteuer freigestellt werden<br />

bzw. eine NV-Bescheinigung erhalten.<br />

Trotz der Abgeltungswirkung der Kapitalertragsteuer bleibt es auch bei den beschriebenen<br />

Verfahren, wenn Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, weil der<br />

Verein die NV-Bescheinigung verspätet vorgelegt hat. Erfolgt keine Änderung der<br />

Steueranmeldung durch den zum Steuerabzug Verpfl ichteten (Kreditinstitut), kann<br />

der Verein eine Er stattung oder Verrechnung im Rahmen des Veranlagungsverfahrens<br />

erreichen (s. auch unter 5.1 und 5.2).<br />

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