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STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt

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4 Umsatzsteuer<br />

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Umsatzsteuer<br />

4.1 Der Verein als Unternehmer<br />

Wenn und soweit Vereine wie andere Wirtschaftsbeteiligte Leistungen gegen Entgelt<br />

erbringen, unterliegen diese ebenfalls der Umsatzbesteuerung. Das gilt unabhängig<br />

davon, ob die Vereine die Vor aussetzungen der Steuerbegünstigung (s. unter 1.3)<br />

erfüllen. Auch nichtrechtsfähige Vereine oder nichtrechtsfähige Zusammenschlüsse<br />

von Vereinen können Unternehmereigenschaft besitzen. Das Um satzsteuergesetz<br />

sieht keine besonderen Steuerbefreiungen für steu er be günstigte Vereine vor.<br />

Diese können allerdings neben den all gemein geltenden Vergünstigungen, z. B. für<br />

Kleinunternehmer, ei ne besondere Vorsteuerpauschalierung in Anspruch nehmen.<br />

Außerdem unterliegen die steuerbegünstigten Zwecken dienenden Um sätze dem<br />

ermäßigten Steuersatz von 7 %.<br />

Vereine sind insoweit Unternehmer, als ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, nachhaltig<br />

Lieferungen oder sonstige Leistungen gegen Entgelt auszuführen. Nachhaltigkeit<br />

ist schon zu bejahen, wenn der Verein die Absicht hat, entgeltliche Lieferungen<br />

oder sonstige Leistungen wiederholt zu erbringen (Beispiel: Ein Musikverein<br />

veranstaltet jedes Jahr ein Musikfest und erhebt dabei Eintrittsgelder). Für die<br />

Frage der Unternehmereigenschaft kommt es nicht darauf an, ob der Verein mit<br />

Gewinnerzielungsabsicht tätig wird. Ausreichend ist bereits die Absicht, Einnahmen<br />

zu erzielen. Es kommt im Übrigen auch nicht darauf an, ob der Verein nur gegenüber<br />

seinen Mitgliedern oder auch gegenüber Dritten tätig wird.<br />

Die gesamte unternehmerische Tätigkeit des Vereins bildet umsatzsteuerrechtlich<br />

ein einziges Unternehmen. Landes-, Bezirks-, Ortsverbände und ähnliche regionale<br />

Untergliederungen von Großvereinen sind neben dem Hauptverein selbstständige<br />

Unternehmer, wenn sie über eigene satzungsmäßige Organe (Vorstand,<br />

Mitgliederversammlung) verfügen und über diese auf Dauer nach außen im eigenen<br />

Namen auftreten sowie eine eigene Kassenführung haben. Nicht erforderlich<br />

ist, dass die regionalen Gliederungen neben dem Hauptverein auch eine eigene<br />

Satzung haben.<br />

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