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STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt

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3 Gewerbesteuer<br />

3<br />

Gewerbesteuer<br />

Gewerbesteuer wird beim steuerbegünstigten Verein nur für steuerpfl ichtige<br />

wirtschaftliche Geschäftsbetriebe erhoben, sofern es sich dabei um eine mit<br />

Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit mit Beteiligung am allgemeinen<br />

wirtschaftlichen Verkehr handelt.<br />

Ob ein einheitlicher steuerpfl ichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt,<br />

bestimmt sich auch für die Gewerbebesteuerung nach den grundsätzlichen<br />

Regelungen in § 64 AO (s. unter 2.2.4). Somit ist auch die Besteuerungsgrenze von<br />

35 000 € nach § 64 Abs. 3 AO für die Gewerbesteuer zu beachten (im Übrigen s. unter<br />

2.2.4.1).<br />

Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Gewerbeertrag<br />

ist der nach den Vorschriften des EStG oder des KStG zu ermittelnde Gewinn<br />

aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem<br />

Erhebungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt<br />

um die Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und vermindert um Kürzungen nach<br />

§ 9 GewStG. Gewinn aus Gewerbebetrieb sind die für den einheitlichen steuerpfl ichtigen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach einkommen- und körperschaftsteuerlichen<br />

Grund sätzen ermittelten Einkünfte aus Gewerbebe trieb. Der Gewerbeertrag wird<br />

ggf. um einen Gewerbeverlust aus Vorjahren gekürzt (§ 10a GewStG).<br />

Der Gewerbeertrag ist auf volle 100 € abzurunden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG) und<br />

u. a. bei Vereinen um einen Freibetrag in Höhe von 3 900 €, höchstens jedoch in<br />

Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags, zu kürzen (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG).<br />

Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist von einem Messbetrag auszugehen.<br />

Dieser ist bei Vereinen durch Anwendung einer Steuermesszahl von 3,5 % (bis 2007:<br />

5 %) auf den nach Abrundung und Freibetragskürzung verbleibenden Gewerbeertrag<br />

zu ermitteln (§ 11 Abs. 1 und 2 GewStG).<br />

Die Gewerbesteuer wiederum wird durch die Anwendung eines Hebesatzes auf den<br />

Steuermessbetrag von der hebeberechtigten Gemeinde festgesetzt und erhoben.<br />

Hebeberechtigte Gemeinde ist regelmäßig die Gemeinde, in der der Verein die wirtschaftliche<br />

Tätigkeit ausübt.<br />

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