STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt
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2 Körperschaftsteuer<br />
tet jedoch den Rahmen der steuerfreien Vermögensverwaltung nicht, wenn er dem<br />
Sponsor nur die Nutzung seines Namens in der Weise gestattet, dass dieser selbst<br />
zu Werbezwecken auf seine Leistungen an den Verein hinweist. Der Verein ist dagegen<br />
nicht mehr im Bereich der steuerfreien Vermögensverwaltung tätig, wenn<br />
er selbst z. B. auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen oder<br />
in anderer Weise auf die Unterstützung durch einen Sponsor hinweist. Wegen der<br />
Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Bildung von Rücklagen s. unter 1.3.2.2.2. Wird<br />
auf den Sponsor unter Verwendung seines Namens, Emblems oder Logos hingewiesen,<br />
ohne dass dieser Hinweis besonders hervor gehoben wird, begründet das<br />
Sponsoring keinen steuerpfl ichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.<br />
Die Beteiligung einer steuerbegünstigten Körperschaft an einer Kapitalgesellschaft<br />
ist grundsätzlich Vermögensverwaltung. Sie stellt jedoch einen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieb dar, wenn mit ihr tatsächlich ein entscheidender ständiger<br />
Einfl uss auf die laufende Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft ausgeübt<br />
wird oder ein Fall der Betriebsaufspaltung vorliegt. Besteht die Beteiligung an einer<br />
Kapitalgesellschaft, die selbst ausschließlich der Vermögensverwaltung dient,<br />
so liegt auch bei Einfl ussnahme auf die Geschäftsführung kein wirtschaftlicher<br />
Geschäftsbetrieb vor. Dies gilt auch bei Beteiligung an einer steuerbegünstigten<br />
Kapitalgesellschaft. Die Grundsätze der Betriebsaufspaltung sind nicht anzuwenden,<br />
wenn sowohl das Betriebs- als auch das Besitzunternehmen steuerbegünstigt<br />
sind.<br />
Im Übrigen gilt auch hier der Tipp: Aufkommende Zweifelsfragen unbedingt frühzeitig<br />
mit Ihrem Finanzamt klären (s. unter 1.4.3).<br />
2.2.3 Steuerbegünstigter Zweckbetrieb<br />
Eine wirtschaftliche Betätigung des Vereins, die über die bloße Verwaltung des<br />
Vermögens hinausgeht, führt nicht zur partiellen Steuerpfl icht, wenn es sich um<br />
einen Zweckbetrieb handelt. Denkbar ist auch, dass ein Verein zur Erfüllung seiner<br />
steuerbegünstigten Zwecke nur einen Zweckbetrieb unterhält und daneben keine<br />
andere Tätigkeit ausübt. Nach § 65 AO liegt ein Zweckbetrieb vor, wenn<br />
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