STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt
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12 Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge)<br />
Mit Ausnahme der geschilderten Übergangsregelung für das Jahr 2007 gelten ab<br />
dem 01.01.2007 folgende Zuwendungshöchstbeträge:<br />
• Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können bis zur Höhe<br />
von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte im Kalenderjahr der Zahlung berücksichtigt<br />
werden.<br />
• Der Zuwendungshöchstbetrag kann, wenn dies günstiger ist, von dem<br />
Zuwendenden auch ermittelt werden, indem er an statt des Gesamtbetrags der<br />
Einkünfte der Berechnung 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im<br />
Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter zugrunde legt.<br />
• Überschreiten Zuwendungen diese Höchstbeträge oder können sie im<br />
Veranlagungszeitraum nicht berücksichtigt werden, weil sich z. B. das zu versteuernde<br />
Einkommen bereits auf Null vermindert hat, werden sie in den folgenden<br />
Veranlagungszeiträumen im Rahmen der Höchstbeträge als Sonderausgaben abgezogen<br />
(Spendenvortrag).<br />
12.5 Zuwendungsbestätigung<br />
Der Zuwendende hat dem zuständigen Finanzamt durch eine nach amtlich vorgeschriebenem<br />
Muster erstellte Zuwendungsbestätigung des Empfängers nachzuweisen,<br />
dass die erforderlichen Voraussetzungen für den Abzug der Ausgaben als<br />
Zuwendung erfüllt sind. Bei den amtlich vorgeschriebenen Mustern ist zu unterscheiden,<br />
ob<br />
• Mitgliedsbeiträge oder Geldzuwendungen<br />
oder<br />
• Sachzuwendungen<br />
zu bestätigen sind. Aufgrund der Änderungen durch das Gesetz zur weiteren<br />
Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007 wurden neue verbindliche<br />
Muster für Zuwendungsbestätigungen aufgelegt. Die Muster für die jeweiligen<br />
Zuwendungsbestätigungen eines gemeinnützigen Vereins sind in der Anlagen<br />
(s. unter 15, Anlage 6a und s. unter 15, Anlage 6b) abgedruckt und stehen unter der<br />
Internetadresse www.mf.sachsen-anhalt.de (> Steuern > Gesetze, Infos, Formulare)<br />
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