10.02.2013 Aufrufe

STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt

STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt

STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

4.5 Kleinunternehmerregelung<br />

4 Umsatzsteuer<br />

Für viele Vereine kommt die Vergünstigung für Kleinunternehmer in Betracht. Nach<br />

dieser Regelung wird die Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn die Bruttoumsätze<br />

(ohne innergemeinschaftliche Erwerbe, aber einschließlich unentgeltlicher Wertabgaben;<br />

s. unter 4.1) im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 € nicht überstiegen<br />

haben und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50 000 € nicht übersteigen<br />

werden.<br />

Der unter die Kleinunternehmerregelung fallende Verein darf keine Umsatzsteuer<br />

gesondert in Rechnung stellen und hat auch keinen Vorsteuerabzug.<br />

Der Verein kann auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung gegenüber dem<br />

Finanzamt verzichten (Option). Die Besteuerung erfolgt dann nach den allgemeinen<br />

Regelungen. An seine Verzichtserklärung ist der Verein für mindestens fünf Jahre<br />

gebunden. Ein Verzicht kann für den Verein sinnvoll sein, wenn sich z. B. infolge hoher<br />

Investitionen und damit verbundener hoher Vorsteuern Erstattungsansprüche<br />

gegenüber dem Finanzamt ergeben.<br />

4.6 Steuer nach vereinnahmten Entgelten<br />

Das Entstehen und die Höhe der Um satzsteuer sind grundsätzlich nicht davon abhängig,<br />

ob und ggf. in welcher Höhe das für die Leistung ver einbarte Entgelt bereits<br />

vereinnahmt worden ist. Die Steuer entsteht bereits mit Ablauf des Vor an mel dungszeitraums,<br />

in dem die Leistungen ausgeführt worden sind.<br />

Für kleinere Unternehmer besteht die Möglichkeit, zur sog. Ist-Besteuerung zu<br />

op tieren. Das Finanzamt kann gemäß § 20 UStG auf Antrag gestatten, dass ein<br />

Unternehmer, dessen Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht<br />

mehr als 250 000 € betragen hat, die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten,<br />

sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnet.<br />

Bis zum 31.12.2009 gilt diese Regelung gemäß § 20 Abs. 2 UStG mit der Maß ga be,<br />

dass bei Unternehmern, für deren Besteuerung nach dem Umsatz ein Finanzamt in<br />

65

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!