STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt
STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt
STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
4.5 Kleinunternehmerregelung<br />
4 Umsatzsteuer<br />
Für viele Vereine kommt die Vergünstigung für Kleinunternehmer in Betracht. Nach<br />
dieser Regelung wird die Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn die Bruttoumsätze<br />
(ohne innergemeinschaftliche Erwerbe, aber einschließlich unentgeltlicher Wertabgaben;<br />
s. unter 4.1) im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 € nicht überstiegen<br />
haben und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50 000 € nicht übersteigen<br />
werden.<br />
Der unter die Kleinunternehmerregelung fallende Verein darf keine Umsatzsteuer<br />
gesondert in Rechnung stellen und hat auch keinen Vorsteuerabzug.<br />
Der Verein kann auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung gegenüber dem<br />
Finanzamt verzichten (Option). Die Besteuerung erfolgt dann nach den allgemeinen<br />
Regelungen. An seine Verzichtserklärung ist der Verein für mindestens fünf Jahre<br />
gebunden. Ein Verzicht kann für den Verein sinnvoll sein, wenn sich z. B. infolge hoher<br />
Investitionen und damit verbundener hoher Vorsteuern Erstattungsansprüche<br />
gegenüber dem Finanzamt ergeben.<br />
4.6 Steuer nach vereinnahmten Entgelten<br />
Das Entstehen und die Höhe der Um satzsteuer sind grundsätzlich nicht davon abhängig,<br />
ob und ggf. in welcher Höhe das für die Leistung ver einbarte Entgelt bereits<br />
vereinnahmt worden ist. Die Steuer entsteht bereits mit Ablauf des Vor an mel dungszeitraums,<br />
in dem die Leistungen ausgeführt worden sind.<br />
Für kleinere Unternehmer besteht die Möglichkeit, zur sog. Ist-Besteuerung zu<br />
op tieren. Das Finanzamt kann gemäß § 20 UStG auf Antrag gestatten, dass ein<br />
Unternehmer, dessen Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht<br />
mehr als 250 000 € betragen hat, die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten,<br />
sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnet.<br />
Bis zum 31.12.2009 gilt diese Regelung gemäß § 20 Abs. 2 UStG mit der Maß ga be,<br />
dass bei Unternehmern, für deren Besteuerung nach dem Umsatz ein Finanzamt in<br />
65