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STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt

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Beispiel:<br />

Ein steuerbegünstigter Verein hat Einnahmen aus<br />

2 Körperschaftsteuer<br />

sportlichen Werbung und<br />

Veranstaltungen Getränkeverkauf<br />

Verein A 10 000 € 5 000 €<br />

Verein B 20 000 € 25 000 €<br />

Verein C 25 000 € 40 000 €<br />

Verein D 38 000 € 2 500 €<br />

Steuerliche Behandlung, wenn für die sportlichen Veranstaltungen nicht<br />

nach § 67a Abs. 2 und 3 AO auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze verzichtet<br />

worden ist:<br />

Verein A: Da die Zweckbetriebsgrenze nicht überschritten wird, stellen die<br />

sportlichen Veranstaltungen einen Zweckbetrieb dar. Mögliche Gewinne aus<br />

der Werbung und dem Getränkeverkauf unterliegen nicht der Körperschaft-<br />

und Gewerbesteuer, weil die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten nicht die<br />

Besteuerungs grenze überschreiten.<br />

Verein B: Wie beim Verein A. Da es sich bei den sportlichen Veranstaltungen<br />

um einen Zweckbetrieb handelt, ist es ohne Bedeutung, dass die Einnahmen<br />

aus allen Betrieben zusammen höher als 35 000 € sind.<br />

Verein C: Die sportlichen Veranstaltungen sind ein Zweck betrieb und unterliegen<br />

deshalb nicht der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Die Einnahmen<br />

aus der Werbung und dem Getränkeverkauf übersteigen zusammen die<br />

Besteuerungsgrenze. Sofern sich insgesamt ein Gewinn ergibt, unterliegt<br />

dieser der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Ergibt sich insgesamt ein<br />

Verlust, kann dieser nach § 10d EStG ggf. zurück- und vorge tragen werden. Im<br />

Übrigen ist Tz. 2.2.4.2 zu beachten.<br />

Verein D: Die sportlichen Veranstaltungen sind ein steuerpfl ichtiger wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb, weil die Zweck betriebsgrenze überschritten<br />

ist. Zugleich ist auch die Besteuerungsgrenze überschritten. Ergibt sich insgesamt<br />

ein Verlust, kann dieser nach § 10d EStG ggf. zurück- und vorge tragen<br />

werden. Im Übrigen ist Tz. 2.2.4.2 zu beachten.<br />

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