STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt
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Beispiel:<br />
Ein steuerbegünstigter Verein hat Einnahmen aus<br />
2 Körperschaftsteuer<br />
sportlichen Werbung und<br />
Veranstaltungen Getränkeverkauf<br />
Verein A 10 000 € 5 000 €<br />
Verein B 20 000 € 25 000 €<br />
Verein C 25 000 € 40 000 €<br />
Verein D 38 000 € 2 500 €<br />
Steuerliche Behandlung, wenn für die sportlichen Veranstaltungen nicht<br />
nach § 67a Abs. 2 und 3 AO auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze verzichtet<br />
worden ist:<br />
Verein A: Da die Zweckbetriebsgrenze nicht überschritten wird, stellen die<br />
sportlichen Veranstaltungen einen Zweckbetrieb dar. Mögliche Gewinne aus<br />
der Werbung und dem Getränkeverkauf unterliegen nicht der Körperschaft-<br />
und Gewerbesteuer, weil die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten nicht die<br />
Besteuerungs grenze überschreiten.<br />
Verein B: Wie beim Verein A. Da es sich bei den sportlichen Veranstaltungen<br />
um einen Zweckbetrieb handelt, ist es ohne Bedeutung, dass die Einnahmen<br />
aus allen Betrieben zusammen höher als 35 000 € sind.<br />
Verein C: Die sportlichen Veranstaltungen sind ein Zweck betrieb und unterliegen<br />
deshalb nicht der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Die Einnahmen<br />
aus der Werbung und dem Getränkeverkauf übersteigen zusammen die<br />
Besteuerungsgrenze. Sofern sich insgesamt ein Gewinn ergibt, unterliegt<br />
dieser der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Ergibt sich insgesamt ein<br />
Verlust, kann dieser nach § 10d EStG ggf. zurück- und vorge tragen werden. Im<br />
Übrigen ist Tz. 2.2.4.2 zu beachten.<br />
Verein D: Die sportlichen Veranstaltungen sind ein steuerpfl ichtiger wirtschaftlicher<br />
Geschäftsbetrieb, weil die Zweck betriebsgrenze überschritten<br />
ist. Zugleich ist auch die Besteuerungsgrenze überschritten. Ergibt sich insgesamt<br />
ein Verlust, kann dieser nach § 10d EStG ggf. zurück- und vorge tragen<br />
werden. Im Übrigen ist Tz. 2.2.4.2 zu beachten.<br />
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