STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt
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1 Gemeinnützigkeit<br />
dann unschädlich, wenn damit selbst unmittelbar die steuerbegünstigten Zwecke<br />
verwirklicht werden. Die Darlehensvergabe muss sich von einer gewerbsmäßigen<br />
Kreditvergabe dadurch unterscheiden, dass sie zu günstigeren Bedingungen erfolgt<br />
als zu den allgemeinen Bedingungen am Kapitalmarkt (z. B. Zinslosigkeit oder<br />
Zinsverbilligung).<br />
Beispiele:<br />
Eine Körperschaft vergibt im Rahmen ihrer jeweiligen steuer begünstigten<br />
Zwecke<br />
• Darlehen im Zusammenhang mit einer Schuldnerberatung zur Ablösung<br />
von Bankschulden,<br />
• Stipendien für eine wissenschaftliche Ausbildung teilweise als Darlehen<br />
oder<br />
• Darlehen an Nachwuchskünstler für die Anschaffung von Instrumenten.<br />
Die Vergabe von Darlehen aus zeitnah zu verwendenden Mitteln an andere<br />
Körperschaften ist unter den Voraussetzungen des § 58 Nr. 1 und 2 AO (s. unter<br />
1.3.4) zulässig, wenn die andere Körperschaft die darlehensweise erhaltenen<br />
Mittel unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke innerhalb der für eine zeitnahe<br />
Mittelverwendung vorge schriebenen Frist verwendet.<br />
Darlehen, die zur unmittelbaren Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke<br />
vergeben werden, sind im Rechnungswesen entsprechend kenntlich zu machen. Es<br />
muss sichergestellt und für die Finanzämter nachprüfbar sein, dass die Rückfl üsse<br />
(Tilgung, Zinsen) wieder zeitnah für die steuerbegünstigten Zwecke verwendet<br />
werden.<br />
Bei der Vergabe von Darlehen aus nicht zeitnah zu verwendenden Mitteln müssen<br />
sich die Zinsen in dem auf dem Kapitalmarkt üblichen Rahmen halten. Hiervon<br />
kann abgesehen werden, wenn der Verzicht auf die üblichen Zinsen eine nach<br />
den Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts und der Satzung der Körperschaft<br />
zulässige Zuwendung (z. B. Darlehen an eine ebenfalls steuerbegünstigte<br />
Mitgliedsorganisation oder eine hilfsbedürftige Person) darstellt.<br />
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