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STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt

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11 Lohnsteuer<br />

11.5 Pfl ichten des Vereins als Arbeitgeber<br />

Hat der Beschäftigte bei dem Verein ein Arbeitsverhältnis im steuerlichen Sinne begründet,<br />

so hat der Verein als Arbeitgeber u. a. die Pfl icht,<br />

• den Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen,<br />

• die einbehaltene Lohn- und Lohnkirchensteuer sowie den einbehaltenen Solidaritätszuschlag<br />

an das Finanzamt abzuführen.<br />

11.6 Steuerabzug nach allgemeinen<br />

Grundsätzen<br />

Die Lohnsteuer ist grundsätzlich nach Maßgabe der Besteuerungsmerkmale auf der<br />

Lohnsteuerkarte (z. B. Steuerklasse, Freibeträge und Zahl der Kinderfreibeträge) zu<br />

berechnen. Bei der Berechnung der Lohnsteuer ist die Lohnsteuertabelle anzuwenden,<br />

die für den maßgeblichen Lohnzahlungszeitraum (Monat, Woche, Tag) gilt. Der<br />

Arbeitnehmer hat die Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse VI vorzulegen, wenn<br />

er bereits aus einem anderen Dienstverhältnis Arbeitslohn bezieht (z. B. der bei einem<br />

Sportverein nebenberufl ich tätige Trainer, der im Hauptberuf Sportlehrer ist).<br />

Legt der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte schuldhaft nicht vor, so hat der Verein<br />

die Lohnsteuer in jedem Fall nach der Steuerklasse VI zu berechnen und an das<br />

Finanzamt abzuführen.<br />

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