STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt
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11 Lohnsteuer<br />
11.5 Pfl ichten des Vereins als Arbeitgeber<br />
Hat der Beschäftigte bei dem Verein ein Arbeitsverhältnis im steuerlichen Sinne begründet,<br />
so hat der Verein als Arbeitgeber u. a. die Pfl icht,<br />
• den Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen,<br />
• die einbehaltene Lohn- und Lohnkirchensteuer sowie den einbehaltenen Solidaritätszuschlag<br />
an das Finanzamt abzuführen.<br />
11.6 Steuerabzug nach allgemeinen<br />
Grundsätzen<br />
Die Lohnsteuer ist grundsätzlich nach Maßgabe der Besteuerungsmerkmale auf der<br />
Lohnsteuerkarte (z. B. Steuerklasse, Freibeträge und Zahl der Kinderfreibeträge) zu<br />
berechnen. Bei der Berechnung der Lohnsteuer ist die Lohnsteuertabelle anzuwenden,<br />
die für den maßgeblichen Lohnzahlungszeitraum (Monat, Woche, Tag) gilt. Der<br />
Arbeitnehmer hat die Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse VI vorzulegen, wenn<br />
er bereits aus einem anderen Dienstverhältnis Arbeitslohn bezieht (z. B. der bei einem<br />
Sportverein nebenberufl ich tätige Trainer, der im Hauptberuf Sportlehrer ist).<br />
Legt der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte schuldhaft nicht vor, so hat der Verein<br />
die Lohnsteuer in jedem Fall nach der Steuerklasse VI zu berechnen und an das<br />
Finanzamt abzuführen.<br />
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