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STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt

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5 Kapitalertragsteuer<br />

jedoch im Veranlagungszeitraum des Zufl usses der Kapitalerträge nicht älter als<br />

fünf Jahre sein. Neu gegründete steuerbegünstigte Vereine können an stelle der<br />

amtlich beglaubigten Kopie des zuletzt erteilten Freistellungsbescheids auch eine<br />

amtlich beglaubigte Kopie der vorläufi gen Bescheinigung des Finanzamts über die<br />

Steuerbegünstigung des Vereins vorlegen. Die Gültigkeitsdauer der vorläufi gen<br />

Bescheinigung muss aber zumindest im Veranlagungszeitraum des Zufl usses der<br />

Kapitalerträge oder später enden.<br />

Wird ein steuerpfl ichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist<br />

dem Kreditinstitut abweichend von der Vorlage eines Körperschaftsteuer-<br />

Freistellungs bescheids die Anlage zum Körperschaftsteuer bescheid vorzulegen. Die<br />

Abstandnahme vom Kapitalertrag steuerabzug ist zulässig bis zum Ablauf des dritten<br />

Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, für das der Körperschaftsteuerbescheid<br />

erteilt wurde.<br />

Die Möglichkeit der Erteilung eines Freistellungsauftrags an das Kreditinstitut besteht<br />

für steuerbegünstigte Vereine nicht.<br />

Für bestimmte Erträge (z. B. bei Dividenden aus börsennotierten Namensaktien)<br />

ist keine Abstandnahme vom Steuerabzug vorgesehen. Die Kapitalertragsteuer<br />

wird im Rahmen des Sammelantragsverfahrens durch das Bundeszentralamt für<br />

Steuern unter Vorlage der NV-Bescheinigung er stattet. Sammelantragsteller ist das<br />

Kreditinstitut.<br />

Wurde Kapitalertragsteuer abgeführt, weil der Verein die NV-Bescheinigung verspätet<br />

vorgelegt hat, und erfolgt keine Änderung der Steueranmeldung durch den<br />

zum Steuerabzug Verpfl ichteten (Kreditinstitut), erfolgt auf Antrag eine Erstattung<br />

der Kapitalertragsteuer durch das für den steuerbegünstigten Verein zuständige<br />

Finanzamt.<br />

Die nicht in Rücklagen eingestellten Gewinne der buchführungspfl ichtigen steuerpfl<br />

ichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe körperschaftsteuerbefreiter Körperschaften<br />

sind ab 2001 grundsätzlich kapitalertragsteuerpfl ichtig. Das gilt auch,<br />

wenn Rücklagen für Zwecke außerhalb des steuerpfl ichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetriebs aufgelöst werden. In diesen Fällen schuldet die körperschaftsteuerbefreite<br />

Körperschaft eine Kapitalertragsteuer in Höhe von 10% des Kapitalertrags.<br />

Diese Regelungen gelten allerdings nicht, wenn es sich bei der körperschaftsteuerbefreiten<br />

Körperschaft, der die Erträge des steuerpfl ichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetriebs zufl ießen, um einen steuerbegünstigten Verein handelt.<br />

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