STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt
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5 Kapitalertragsteuer<br />
jedoch im Veranlagungszeitraum des Zufl usses der Kapitalerträge nicht älter als<br />
fünf Jahre sein. Neu gegründete steuerbegünstigte Vereine können an stelle der<br />
amtlich beglaubigten Kopie des zuletzt erteilten Freistellungsbescheids auch eine<br />
amtlich beglaubigte Kopie der vorläufi gen Bescheinigung des Finanzamts über die<br />
Steuerbegünstigung des Vereins vorlegen. Die Gültigkeitsdauer der vorläufi gen<br />
Bescheinigung muss aber zumindest im Veranlagungszeitraum des Zufl usses der<br />
Kapitalerträge oder später enden.<br />
Wird ein steuerpfl ichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist<br />
dem Kreditinstitut abweichend von der Vorlage eines Körperschaftsteuer-<br />
Freistellungs bescheids die Anlage zum Körperschaftsteuer bescheid vorzulegen. Die<br />
Abstandnahme vom Kapitalertrag steuerabzug ist zulässig bis zum Ablauf des dritten<br />
Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, für das der Körperschaftsteuerbescheid<br />
erteilt wurde.<br />
Die Möglichkeit der Erteilung eines Freistellungsauftrags an das Kreditinstitut besteht<br />
für steuerbegünstigte Vereine nicht.<br />
Für bestimmte Erträge (z. B. bei Dividenden aus börsennotierten Namensaktien)<br />
ist keine Abstandnahme vom Steuerabzug vorgesehen. Die Kapitalertragsteuer<br />
wird im Rahmen des Sammelantragsverfahrens durch das Bundeszentralamt für<br />
Steuern unter Vorlage der NV-Bescheinigung er stattet. Sammelantragsteller ist das<br />
Kreditinstitut.<br />
Wurde Kapitalertragsteuer abgeführt, weil der Verein die NV-Bescheinigung verspätet<br />
vorgelegt hat, und erfolgt keine Änderung der Steueranmeldung durch den<br />
zum Steuerabzug Verpfl ichteten (Kreditinstitut), erfolgt auf Antrag eine Erstattung<br />
der Kapitalertragsteuer durch das für den steuerbegünstigten Verein zuständige<br />
Finanzamt.<br />
Die nicht in Rücklagen eingestellten Gewinne der buchführungspfl ichtigen steuerpfl<br />
ichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe körperschaftsteuerbefreiter Körperschaften<br />
sind ab 2001 grundsätzlich kapitalertragsteuerpfl ichtig. Das gilt auch,<br />
wenn Rücklagen für Zwecke außerhalb des steuerpfl ichtigen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetriebs aufgelöst werden. In diesen Fällen schuldet die körperschaftsteuerbefreite<br />
Körperschaft eine Kapitalertragsteuer in Höhe von 10% des Kapitalertrags.<br />
Diese Regelungen gelten allerdings nicht, wenn es sich bei der körperschaftsteuerbefreiten<br />
Körperschaft, der die Erträge des steuerpfl ichtigen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetriebs zufl ießen, um einen steuerbegünstigten Verein handelt.<br />
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