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STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt

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Kapitalertragsteuer<br />

Bei Einnahmen aus Kapitalvermögen eines Vereins (wie z. B. Dividenden aus<br />

Aktien, Zinsen aus Sparguthaben, aus Bausparguthaben oder aus festverzinslichen<br />

Wertpapieren) wird die Körperschaftsteuer grundsätzlich durch Abzug vom<br />

Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer, bei Zinsen auch Zinsabschlag genannt) nach<br />

§ 43 EStG erhoben. Die Höhe der jeweils einzubehaltenden Kapitalertragsteuer ergibt<br />

sich aus § 43a EStG. Vereine können unter bestimmten Voraussetzungen den<br />

Steuerabzug vermeiden. Die Voraussetzungen sind unterschiedlich und davon abhängig,<br />

ob der Verein von der Körperschaftsteuer befreit ist oder nicht.<br />

5.1 Kapitalerträge eines<br />

steuerbegünstigten Vereins<br />

5 Kapitalertragsteuer<br />

Bezieht ein nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbegünstigter Verein bestimmte<br />

Kapitalerträge (z. B. Zinsen aus Sparguthaben), die seinem steuerbegünstigten<br />

Bereich zuzuordnen sind (die Erträge fallen also im Bereich der Vermögensverwaltung<br />

oder des steuerbegünstigten Zweckbetriebs an), kann der Steuerabzug vermieden<br />

werden, wenn der Verein dem zum Steuerabzug Verpfl ichteten (Kreditinstitut) eine<br />

sog. NV-Bescheinigung (NV 2 B-Bescheinigung) vorlegt (§ 44a Abs. 4 und 7 EStG). Die<br />

Abstandnahme nach § 44a Abs. 4 und 7 EStG kommt z. B. nicht für Dividenden aus<br />

Namensaktien börsennotierter Aktiengesellschaften in Betracht.<br />

Die NV-Bescheinigung wird auf Antrag vom zuständigen Finanzamt ausgestellt.<br />

Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist grundsätzlich auf drei Jahre begrenzt, es<br />

sollte deshalb rechtzeitig vor deren Ablauf eine neue beantragt werden.<br />

Anstelle der NV-Bescheinigung kann der Verein zur Abstandnahme vom Steuerabzug<br />

dem Kreditinstitut auch eine amtlich beglaubigte Kopie des zuletzt erteilten sog.<br />

Körperschaftsteuer-Freistellungs bescheids (Vordruck Gem 2) vorlegen. Dieser darf<br />

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