STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt
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Kapitalertragsteuer<br />
Bei Einnahmen aus Kapitalvermögen eines Vereins (wie z. B. Dividenden aus<br />
Aktien, Zinsen aus Sparguthaben, aus Bausparguthaben oder aus festverzinslichen<br />
Wertpapieren) wird die Körperschaftsteuer grundsätzlich durch Abzug vom<br />
Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer, bei Zinsen auch Zinsabschlag genannt) nach<br />
§ 43 EStG erhoben. Die Höhe der jeweils einzubehaltenden Kapitalertragsteuer ergibt<br />
sich aus § 43a EStG. Vereine können unter bestimmten Voraussetzungen den<br />
Steuerabzug vermeiden. Die Voraussetzungen sind unterschiedlich und davon abhängig,<br />
ob der Verein von der Körperschaftsteuer befreit ist oder nicht.<br />
5.1 Kapitalerträge eines<br />
steuerbegünstigten Vereins<br />
5 Kapitalertragsteuer<br />
Bezieht ein nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbegünstigter Verein bestimmte<br />
Kapitalerträge (z. B. Zinsen aus Sparguthaben), die seinem steuerbegünstigten<br />
Bereich zuzuordnen sind (die Erträge fallen also im Bereich der Vermögensverwaltung<br />
oder des steuerbegünstigten Zweckbetriebs an), kann der Steuerabzug vermieden<br />
werden, wenn der Verein dem zum Steuerabzug Verpfl ichteten (Kreditinstitut) eine<br />
sog. NV-Bescheinigung (NV 2 B-Bescheinigung) vorlegt (§ 44a Abs. 4 und 7 EStG). Die<br />
Abstandnahme nach § 44a Abs. 4 und 7 EStG kommt z. B. nicht für Dividenden aus<br />
Namensaktien börsennotierter Aktiengesellschaften in Betracht.<br />
Die NV-Bescheinigung wird auf Antrag vom zuständigen Finanzamt ausgestellt.<br />
Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist grundsätzlich auf drei Jahre begrenzt, es<br />
sollte deshalb rechtzeitig vor deren Ablauf eine neue beantragt werden.<br />
Anstelle der NV-Bescheinigung kann der Verein zur Abstandnahme vom Steuerabzug<br />
dem Kreditinstitut auch eine amtlich beglaubigte Kopie des zuletzt erteilten sog.<br />
Körperschaftsteuer-Freistellungs bescheids (Vordruck Gem 2) vorlegen. Dieser darf<br />
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