STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt
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2 Körperschaftsteuer<br />
bestimmte Freibeträge zu berücksichtigen sind, s. dazu unter 2 und 3), nicht nur<br />
der die Besteuerungsgrenze übersteigende Betrag. Im Übrigen bleibt jedoch die<br />
Steuerbegünstigung des Vereins erhalten.<br />
Beispiel:<br />
Ein steuerbegünstigter Musikverein hat folgende Einnahmen:<br />
- Mitgliedsbeiträge<br />
- Spenden<br />
- Eintrittsgelder für Konzerte<br />
- Verkauf von Speisen und Getränken<br />
bei den Konzerten<br />
- Einnahmen aus selbst akquirierten<br />
Anzeigen für die Vereinszeitschrift<br />
Prüfung der Besteuerungsgrenze:<br />
Mitgliedsbeiträge<br />
Spenden<br />
Eintrittsgelder für Konzerte<br />
Verkauf von Speisen und Getränken<br />
(= wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb<br />
nach § 68 Nr. 7 2. Halbsatz AO)<br />
Werbeeinnahmen Vereinszeitschrift<br />
(= wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb)<br />
10 000 €<br />
16 000 €<br />
32 000 €<br />
21 000 €<br />
7 500 €<br />
ideeller Bereich<br />
ideeller Bereich<br />
Zweckbetrieb<br />
21 000 €<br />
7 500 €<br />
28 500 €<br />
Da die Bruttoeinnahmen aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben insgesamt<br />
nur 28 500 € betragen, ist die Besteuerungsgrenze nicht überschritten<br />
und es fällt weder Körperschaft- noch Gewerbesteuer an.<br />
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