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STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt

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1 Gemeinnützigkeit<br />

1<br />

Förderung gemeinnütziger, mildtätiger<br />

und kirchlicher Zwecke<br />

1.1 Vereine und andere Rechtsformen<br />

Neben rechtsfähigen und nichtrechtsfähigen Vereinen können z. B. auch<br />

Stiftungen und Kapitalgesellschaften gemeinnützig sein.<br />

1.1.1 Vereine<br />

(rechtsfähig und nicht rechtsfähig)<br />

Bei einem Verein handelt es sich um eine auf Dauer angelegte Verbindung einer<br />

größeren Anzahl von Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks, die nach<br />

Maßgabe ihrer Satzung körperschaftlich organisiert ist, einen Gesamtnamen führt<br />

und auf einen wechselnden Mitgliederbestand angelegt ist.<br />

Vereine, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet<br />

ist, nennt man Idealvereine. Sie erlangen die Rechtsfähigkeit durch Eintragung in<br />

das Vereinsregister (§ 21 BGB). Der Verein muss einen Namen haben, der ihn deutlich<br />

von den anderen am Ort befi ndlichen eingetragenen Vereinen unterscheidet, ferner<br />

einen Sitz, einen Vorstand und eine Satzung, die Zweck, Namen und Sitz enthält.<br />

Die Eintragung soll nach § 56 BGB nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens<br />

sieben beträgt. Der Anmeldung des Vereins beim zuständigen Amtsgericht<br />

(Registergericht) sind die Satzung in Urschrift und Abschrift sowie eine Abschrift<br />

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