STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt
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11 Lohnsteuer<br />
Begünstigt sind ausdrücklich nur nebenberufl iche Tätigkeiten. Eine Tätigkeit wird<br />
nebenberufl ich ausgeübt, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines<br />
vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Es können deshalb auch<br />
solche Personen nebenberufl ich tätig sein, die im steuerrechtlichen Sinne keinen<br />
Hauptberuf ausüben, z. B. Hausfrauen, Vermieter, Studenten, Rentner oder<br />
Arbeitslose. Die Empfänger können die Steuerbegünstigung auch bei Einnahmen<br />
aus mehreren begünstigten nebenberufl ichen Tätigkeiten (z. B. für mehrere Vereine)<br />
nur einmal im Jahr mit insgesamt 2 100 € in Anspruch nehmen.<br />
Um bei Arbeitnehmern für Zwecke des Lohnsteuerabzugs sicherzustellen, dass die<br />
Steuerbefreiung nicht mehrfach in Anspruch genommen wird, hat der Verein sich<br />
von dem Empfänger schriftlich bestätigen zu lassen, dass die Steuerbefreiung nicht<br />
bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt worden ist oder berücksichtigt<br />
wird. Diese Erklärung ist zum Lohnkonto zu nehmen.<br />
11.4 Steuerfreie Aufwandsent schädigung<br />
für andere nebenberufl iche Tätigkeiten<br />
(§ 3 Nr. 26a EStG)<br />
Die so genannte Übungsleiterpauschale (s. unter 11.3) erfasste bisher aber nicht<br />
alle ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeiten in einem Verein, sondern<br />
nur bestimmte, pädagogisch ausgerichtete Tätigkeiten. Damit aber auch<br />
dem Engagement der anderen ehrenamtlich tätigen Menschen Rechnung getragen<br />
wird, können nunmehr alle einen Steuerfreibetrag von 500 € im Jahr geltend<br />
machen (§ 3 Nr. 26a EStG), sofern sie nicht bereits von anderen Regelungen,<br />
insbesondere der Übungsleiterpauschale, profi tieren. Begünstigt werden dadurch<br />
z. B. Hausnotrufdienste bzw. Mahlzeitendienste bei gemeinnützigen<br />
Hilfsorganisationen und Fahrtätigkeiten beim Behindertentransport, aber auch die<br />
Aufwandsentschädigungen von Vereinsvorständen.<br />
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