10.02.2013 Aufrufe

STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt

STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt

STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

11 Lohnsteuer<br />

daher im Kalenderjahr Aufwendungsersatz – ggf. mit weiteren Vergütungen –<br />

über den als Werbungskosten abziehbaren Betrag von 256 € hinaus gewährt, ist<br />

der gesamte Betrag steuerpfl ichtig. Werden ehrenamtlich Tätige im Rahmen eines<br />

Arbeitsverhältnisses tätig, sind die Einnahmen als Arbeitslohn zu behandeln. Im<br />

Übrigen s. auch unter 1.3.2.1.<br />

Für die Beurteilung der Frage, wer Arbeitnehmer ist, kommt es wesentlich darauf<br />

an, ob die Tätigkeit gegenüber dem Verein selbständig oder nichtselbständig ausgeübt<br />

wird. Eine nichtselbständige Tätigkeit liegt vor, wenn der Beschäftigte seine<br />

Arbeitskraft schuldet. Dies kommt insbesondere dann zum Ausdruck, wenn<br />

• der Verein hinsichtlich der Art und Weise der Ausführung der Tätigkeit<br />

Weisungsbefugnis hat und/oder<br />

• der Beschäftigte in den Geschäftsbetrieb des Vereins fest eingegliedert ist (das ist<br />

z. B. der Fall, wenn der Beschäftigte durchschnittlich mehr als 6 Wochenstunden<br />

für den Verein tätig ist) und/oder<br />

• Sozialversicherungspfl icht besteht und/oder<br />

• der Verein Urlaub gewährt oder die Vergütung während des Urlaubs oder bei<br />

Krankheit weiterbezahlt.<br />

Liegen die obigen Merkmale einer nichtselbständigen Tätigkeit nicht vor, kann von<br />

einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen werden. Dies gilt besonders dann, wenn<br />

die Tätigkeit für den Verein in der Woche nicht mehr als 6 Stunden durchschnittlich<br />

dauert.<br />

Als Arbeitnehmer sind danach insbesondere Personen anzusehen,<br />

• die in einem festen Anstellungsverhältnis zum Verein stehen (z. B. Haus meis ter),<br />

• die für die Verwirklichung des satzungsmäßigen Vereinszwecks haupt- und nebenberufl<br />

ich verpfl ichtet werden (z. B. Übungsleiter bei Sportvereinen),<br />

• die innerhalb eines vom Verein selbst unterhaltenen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs<br />

(z. B. Vereinsgaststätte) beschäftigt werden (z. B. Köche, Kellner),<br />

• die als Platzwarte bei Sportvereinen oder als Kassierer tätig werden,<br />

• die als Sportler den Sportvereinen ihre Arbeitskraft für eine Zeitdauer, die eine Reihe<br />

von sportlichen Veranstaltungen umfasst, gegen Entgelt zur Verfügung stellen.<br />

79

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!