STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt
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11 Lohnsteuer<br />
daher im Kalenderjahr Aufwendungsersatz – ggf. mit weiteren Vergütungen –<br />
über den als Werbungskosten abziehbaren Betrag von 256 € hinaus gewährt, ist<br />
der gesamte Betrag steuerpfl ichtig. Werden ehrenamtlich Tätige im Rahmen eines<br />
Arbeitsverhältnisses tätig, sind die Einnahmen als Arbeitslohn zu behandeln. Im<br />
Übrigen s. auch unter 1.3.2.1.<br />
Für die Beurteilung der Frage, wer Arbeitnehmer ist, kommt es wesentlich darauf<br />
an, ob die Tätigkeit gegenüber dem Verein selbständig oder nichtselbständig ausgeübt<br />
wird. Eine nichtselbständige Tätigkeit liegt vor, wenn der Beschäftigte seine<br />
Arbeitskraft schuldet. Dies kommt insbesondere dann zum Ausdruck, wenn<br />
• der Verein hinsichtlich der Art und Weise der Ausführung der Tätigkeit<br />
Weisungsbefugnis hat und/oder<br />
• der Beschäftigte in den Geschäftsbetrieb des Vereins fest eingegliedert ist (das ist<br />
z. B. der Fall, wenn der Beschäftigte durchschnittlich mehr als 6 Wochenstunden<br />
für den Verein tätig ist) und/oder<br />
• Sozialversicherungspfl icht besteht und/oder<br />
• der Verein Urlaub gewährt oder die Vergütung während des Urlaubs oder bei<br />
Krankheit weiterbezahlt.<br />
Liegen die obigen Merkmale einer nichtselbständigen Tätigkeit nicht vor, kann von<br />
einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen werden. Dies gilt besonders dann, wenn<br />
die Tätigkeit für den Verein in der Woche nicht mehr als 6 Stunden durchschnittlich<br />
dauert.<br />
Als Arbeitnehmer sind danach insbesondere Personen anzusehen,<br />
• die in einem festen Anstellungsverhältnis zum Verein stehen (z. B. Haus meis ter),<br />
• die für die Verwirklichung des satzungsmäßigen Vereinszwecks haupt- und nebenberufl<br />
ich verpfl ichtet werden (z. B. Übungsleiter bei Sportvereinen),<br />
• die innerhalb eines vom Verein selbst unterhaltenen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs<br />
(z. B. Vereinsgaststätte) beschäftigt werden (z. B. Köche, Kellner),<br />
• die als Platzwarte bei Sportvereinen oder als Kassierer tätig werden,<br />
• die als Sportler den Sportvereinen ihre Arbeitskraft für eine Zeitdauer, die eine Reihe<br />
von sportlichen Veranstaltungen umfasst, gegen Entgelt zur Verfügung stellen.<br />
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