STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt
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2 Körperschaftsteuer<br />
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Körperschaftsteuer<br />
Soweit sich Vereine wirtschaftlich betätigen, sind die Einkünfte unter anderem<br />
aus Wettbewerbsgründen nur teilweise oder in bestimmten Grenzen<br />
steuerfrei.<br />
2.1 Allgemeines<br />
Nach § 1 Abs. 1 KStG sind auch rechtsfähige Vereine (nach Nr. 4) und nicht rechtsfähige<br />
Vereine (nach Nr. 5) unbeschränkt körperschaftsteuerpfl ichtig, wenn sie ihre<br />
Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben.<br />
Nach § 5 Abs 1 Nr. 9 Satz 1 KStG sind jedoch Körperschaften, Personenvereinigungen<br />
und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen<br />
Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und<br />
unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51<br />
bis 68 AO) von der Körperschaftsteuer befreit.<br />
Soweit sich steuerbegünstigte Vereine wirtschaftlich betätigen, stehen sie z. B.<br />
im Wettbewerb mit anderen Wirtschaftsteilnehmern. Aus Gründen der steuerlichen<br />
Gleichbehandlung müssen daher die steuerlichen Vergünstigungen für<br />
wirtschaftliche Betätigungen eingeschränkt werden. Steuerbegünstigte Vereine<br />
unterliegen daher mit den Einkünften aus ihren steuerpfl ichtigen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieben der Körperschaftsteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG). Doch<br />
auch bei den steuerpfl ichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erfolgt eine<br />
Besteuerung nur dann, wenn<br />
• die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus allen steuerpfl ichtigen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieben zusammen die Besteuerungsgrenze von 35 000 € nach<br />
§ 64 Abs. 3 AO übersteigen (s. unter 2.2.4.1) und<br />
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