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STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt

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2 Körperschaftsteuer<br />

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Körperschaftsteuer<br />

Soweit sich Vereine wirtschaftlich betätigen, sind die Einkünfte unter anderem<br />

aus Wettbewerbsgründen nur teilweise oder in bestimmten Grenzen<br />

steuerfrei.<br />

2.1 Allgemeines<br />

Nach § 1 Abs. 1 KStG sind auch rechtsfähige Vereine (nach Nr. 4) und nicht rechtsfähige<br />

Vereine (nach Nr. 5) unbeschränkt körperschaftsteuerpfl ichtig, wenn sie ihre<br />

Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben.<br />

Nach § 5 Abs 1 Nr. 9 Satz 1 KStG sind jedoch Körperschaften, Personenvereinigungen<br />

und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen<br />

Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und<br />

unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51<br />

bis 68 AO) von der Körperschaftsteuer befreit.<br />

Soweit sich steuerbegünstigte Vereine wirtschaftlich betätigen, stehen sie z. B.<br />

im Wettbewerb mit anderen Wirtschaftsteilnehmern. Aus Gründen der steuerlichen<br />

Gleichbehandlung müssen daher die steuerlichen Vergünstigungen für<br />

wirtschaftliche Betätigungen eingeschränkt werden. Steuerbegünstigte Vereine<br />

unterliegen daher mit den Einkünften aus ihren steuerpfl ichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieben der Körperschaftsteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG). Doch<br />

auch bei den steuerpfl ichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erfolgt eine<br />

Besteuerung nur dann, wenn<br />

• die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus allen steuerpfl ichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieben zusammen die Besteuerungsgrenze von 35 000 € nach<br />

§ 64 Abs. 3 AO übersteigen (s. unter 2.2.4.1) und<br />

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