STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt
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14 Steuerabzug für Bauleistungen<br />
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Steuerabzug für Bauleistungen<br />
Mit dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe wurde ab<br />
dem 01.01.2002 der Steuerabzug bei Bauleistungen eingeführt.<br />
Ist der Verein unternehmerisch tätig, hat der Verein für ihm gegenüber im<br />
Inland erbrachte Bauleistungen einen Steuerabzug von 15 % der Gegenleistung<br />
(= Entgelt inklusive Umsatzsteuer) für Rechnung des die Bauleistung erbringenden<br />
Unternehmens (Leistender) vorzunehmen und an das Finanzamt abzuführen.<br />
Ein nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbegünstigter Verein ist im Rahmen der wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetriebe, der Zweckbetriebe oder der vermögensverwaltenden<br />
Tätigkeiten unternehmerisch tätig (s. unter 4.1). Nur für den unternehmerischen<br />
Bereich des Vereins besteht die Abzugsverpfl ichtung des Vereins. Wird eine<br />
Bauleistung ausschließlich für den nichtunternehmerischen Bereich eines Vereins<br />
erbracht, ist kein Steuerabzug vorzunehmen.<br />
Unter Bauleistungen sind alle Leistungen zu verstehen, die der Herstellung,<br />
Instandsetzung oder Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken<br />
dienen.<br />
Der Steuerabzug ist unabhängig davon durchzuführen, ob der Leistende (d. h. derjenige,<br />
der die Bauleistung gegenüber dem Verein erbringt) im Inland oder im Ausland<br />
ansässig ist.<br />
Die Steuer ist bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats, in dem das Entgelt für<br />
die Bauleistung (inklusive Umsatzsteuer) erbracht worden ist, bei dem für den<br />
Leistenden zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck (StAB-<br />
Bau, s. auch auf der Internetseite des Ministeriums der Finanzen des Landes <strong>Sachsen</strong>-<br />
<strong>Anhalt</strong> www.mf.sachsen-anhalt.de unter > Steuern > Gesetze, Infos, Formulare ><br />
Steuervordrucke > Steuerabzug bei Bauleistungen) anzumelden und zu entrichten.<br />
Dabei ist für jeden Leistenden eine eigene Anmeldung abzugeben, auch wenn mehrere<br />
Leistende beim gleichen Finanzamt geführt werden.<br />
Der Steuerabzug muss jedoch dann nicht vorgenommen werden, wenn:<br />
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