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STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt

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12 Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge)<br />

als pdf-Dokument zum Download zur Verfügung. Im Hinblick auf die rückwirkende<br />

Änderung des Spendenrechts wird es nicht beanstandet, wenn bis zum 31.12.2008<br />

auch noch die alten Muster weiterverwendet werden. Die erforderlichen, rein redaktionellen<br />

Änderungen dürfen dabei vom Zuwendungsempfänger selbst vorgenommen<br />

werden. Zur Anwendung der alten Muster für Zuwendungsbestätigungen,<br />

die im Übrigen eine DIN-A4-Seite nicht überschreiten dürfen, liegt ein Schreiben<br />

des Bundesministeriums der Finanzen vom 02.06.2000 vor (s. unter 15, Anlage 6c).<br />

Die dort getroffenen Aussagen sind dem Grunde nach auch bei Verwendung der<br />

neuen Muster zu berücksichtigen. Eine Anpassung des BMF-Schreibens an die neue<br />

Rechtslage ist geplant.<br />

Als Nachweis genügt unter bestimmten Voraussetzungen eine maschinell erstellte<br />

Zuwendungsbestätigung ohne eigenhändige Unterschrift einer zeichnungsberechtigten<br />

Person. Hierfür bedarf es einer Genehmigung des für den Verein zuständigen<br />

Finanzamtes.<br />

Um das Vertrauen der Spender und Mitglieder nicht zu enttäuschen, sollten<br />

Vereine darauf achten, dass sie tatsächlich nur Zuwendungsbestätigungen<br />

nach den amtlich vorgeschriebenen Mustern verwenden. Sofern kein vereinfachter<br />

Zuwendungsnachweis gestattet ist, ist ohne eine entsprechende<br />

Zuwendungsbestätigung kein Abzug von Spenden und Mitgliedsbeiträgen zulässig.<br />

Ausnahmsweise ist ein vereinfachter Nachweis von Zuwendungen möglich. Der<br />

Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts genügen<br />

als Zuwendungsnachweis, wenn<br />

• die Zuwendung zur Linderung der Not in Katastrophenfällen, innerhalb eines<br />

Zeitraums, den die obersten Finanzbehörden der Länder im Benehmen mit dem<br />

Bundesminister der Finanzen bestimmen, auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes<br />

Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen<br />

Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich<br />

anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspfl ege einschließlich seiner<br />

Mitgliedsorganisationen eingezahlt worden ist,<br />

• die Zuwendung 200 € (bis 31.12.2006: 100 €) nicht übersteigt und der<br />

Zuwendungsempfänger eine inländische juristische Person des öffentlichen<br />

Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle ist<br />

oder<br />

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