STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt
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12 Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge)<br />
als pdf-Dokument zum Download zur Verfügung. Im Hinblick auf die rückwirkende<br />
Änderung des Spendenrechts wird es nicht beanstandet, wenn bis zum 31.12.2008<br />
auch noch die alten Muster weiterverwendet werden. Die erforderlichen, rein redaktionellen<br />
Änderungen dürfen dabei vom Zuwendungsempfänger selbst vorgenommen<br />
werden. Zur Anwendung der alten Muster für Zuwendungsbestätigungen,<br />
die im Übrigen eine DIN-A4-Seite nicht überschreiten dürfen, liegt ein Schreiben<br />
des Bundesministeriums der Finanzen vom 02.06.2000 vor (s. unter 15, Anlage 6c).<br />
Die dort getroffenen Aussagen sind dem Grunde nach auch bei Verwendung der<br />
neuen Muster zu berücksichtigen. Eine Anpassung des BMF-Schreibens an die neue<br />
Rechtslage ist geplant.<br />
Als Nachweis genügt unter bestimmten Voraussetzungen eine maschinell erstellte<br />
Zuwendungsbestätigung ohne eigenhändige Unterschrift einer zeichnungsberechtigten<br />
Person. Hierfür bedarf es einer Genehmigung des für den Verein zuständigen<br />
Finanzamtes.<br />
Um das Vertrauen der Spender und Mitglieder nicht zu enttäuschen, sollten<br />
Vereine darauf achten, dass sie tatsächlich nur Zuwendungsbestätigungen<br />
nach den amtlich vorgeschriebenen Mustern verwenden. Sofern kein vereinfachter<br />
Zuwendungsnachweis gestattet ist, ist ohne eine entsprechende<br />
Zuwendungsbestätigung kein Abzug von Spenden und Mitgliedsbeiträgen zulässig.<br />
Ausnahmsweise ist ein vereinfachter Nachweis von Zuwendungen möglich. Der<br />
Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts genügen<br />
als Zuwendungsnachweis, wenn<br />
• die Zuwendung zur Linderung der Not in Katastrophenfällen, innerhalb eines<br />
Zeitraums, den die obersten Finanzbehörden der Länder im Benehmen mit dem<br />
Bundesminister der Finanzen bestimmen, auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes<br />
Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen<br />
Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich<br />
anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspfl ege einschließlich seiner<br />
Mitgliedsorganisationen eingezahlt worden ist,<br />
• die Zuwendung 200 € (bis 31.12.2006: 100 €) nicht übersteigt und der<br />
Zuwendungsempfänger eine inländische juristische Person des öffentlichen<br />
Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle ist<br />
oder<br />
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