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STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt

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1 Gemeinnützigkeit<br />

• im Bereich der Vermögensverwaltung zur Durchführung konkreter Reparaturoder<br />

Erhaltungsaufwendungen (z. B. Reparaturen an einem vermieteten Haus)<br />

oder<br />

• im Bereich des steuerpfl ichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs aus konkretem<br />

Anlass bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig erscheint.<br />

Eine fast vollständige Zuführung des in einem steuerpfl ichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb erzielten Gewinns zu einer Rücklage dieses Geschäftsbetriebs<br />

ist nur dann unschädlich für die Gemeinnützigkeit eines Vereins, wenn er nachweist,<br />

dass die betriebliche Mittelverwendung zur Sicherung seiner Existenz geboten<br />

war.<br />

1.3.2.2.3 Verstoß gegen zeitnahe<br />

Mittelverwendung<br />

Sollte der Verein gegen den Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung verstoßen,<br />

kann ihm das Finanzamt nach § 63 Abs. 4 AO eine Frist für die Verwendung der<br />

Mittel setzen. Falls der Verein innerhalb der Frist die betreffenden Mittel nicht für<br />

steuerbegünstigte Zwecke einsetzt, führt dies zum Verlust der Gemeinnützigkeit.<br />

Der Verein wird dann mit seinen Einkünften bzw. seinem Vermögen nach Maßgabe<br />

der jeweiligen Einzelsteuergesetze steuerpfl ichtig. Der Verein kann dann einem<br />

Spender auch nicht mehr die steuerliche Abzugsfähigkeit seiner Zuwendungen vermitteln.<br />

1.3.3 Ausschließlichkeit<br />

Die selbstlose Förderung steuerbegünstigter Zwecke darf nicht nur ein Ziel unter<br />

anderen Vereinszielen sein. Steuerbegünstigt ist ein Verein nur, wenn er ausschließlich<br />

die in seiner Satzung aufgeführten steuerbegünstigten Zwecke verfolgt (§ 56<br />

AO). Werden mehrere steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, müssen sie sämtlich in<br />

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