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STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt

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4 Umsatzsteuer<br />

der Vorauszahlungen befreien. Wird die unternehmerische Tätigkeit neu aufgenommen,<br />

ist im laufenden und im folgenden Kalenderjahr unabhängig von der<br />

Höhe der Steuer der Kalendermo nat der Voranmeldungszeitraum.<br />

Der Verein kann anstelle des Kalendervierteljahres den Kalendermonat als<br />

Voranmeldungszeitraum wählen, wenn sich für das vorangegangene Kalenderjahr<br />

ein Überschuss zu seinen Gunsten von mehr als 6 136 € ergibt. In diesem Fall ist bis<br />

zum 10. Februar des laufenden Kalenderjahres eine Voranmeldung für den ersten<br />

Kalendermonat abzugeben. Die Ausübung dieses Wahlrechts bindet den Verein für<br />

dieses Kalenderjahr.<br />

Der Verein hat unabhängig davon, ob bzw. für welchen Zeitraum er Voranmeldungen<br />

abzugeben hat, eine Steuererklärung für das Kalenderjahr abzugeben, in der er die<br />

zu entrichtende Steuer oder den Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt,<br />

selbst zu berechnen hat.<br />

4.9 Innergemeinschaftlicher Erwerb<br />

Auch der innergemeinschaftliche Erwerb unterliegt der Umsatzsteuer. Ein innergemeinschaftlicher<br />

Erwerb liegt vor, wenn der Verein einen Gegenstand aus einem<br />

anderen EU-Mitgliedstaat erwirbt und der erworbene Gegenstand dabei in das<br />

Inland gelangt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Transport durch den Lieferer<br />

oder den Erwerber veranlasst wird. Zur Besteuerung des innergemeinschaftlichen<br />

Erwerbs sind außer Unternehmen auch alle juristischen Personen verpfl ichtet, die<br />

nicht Unternehmer sind oder einen Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben.<br />

Rechtsfähige Vereine unterliegen daher sowohl mit ihren steuerpfl ichtigen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben als auch mit ihrem ideellen Bereich der<br />

Pfl icht zur Erwerbsbesteuerung (Beispiel: Ein nicht gemeinnütziger Segelfl ug-Club<br />

e. V. in Magdeburg kauft bei einem französischen Hersteller ein Segelfl ugzeug zum<br />

Preis von 30 000 € netto. Das Flugzeug wird anschließend von Frankreich nach<br />

Magdeburg überführt. Der Verein hat den Erwerb des Flugzeugs in Deutschland<br />

mit 19 % (= 5 700 €) zu besteuern. Hinweis: Der Verein hat wegen des Erwerbs auch<br />

dann eine Voranmeldung und eine Steuererklärung abzugeben, wenn er außer diesem<br />

Erwerb keine weiteren Umsätze getätigt hat.).<br />

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