STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt
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11 Lohnsteuer<br />
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Lohnsteuer<br />
11.1 Der Verein als Arbeitgeber<br />
Auch der Verein kann in die Lage kommen, als Arbeitgeber die lohnsteuerlichen und<br />
versicherungsrechtlichen Bestimmungen beachten zu müssen. Das gilt unabhängig<br />
davon, ob der Verein die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung (s. unter 1.3) erfüllt<br />
oder nicht. Der Verein kann immer dann Arbeitgeber sein, wenn der Verein für<br />
die Durchführung von Vereinsaufgaben oder z. B. in seiner Gaststätte Arbeitskräfte<br />
beschäftigt und diesen ein Entgelt zahlt. Es ist wichtig, dass sich der Verein dieser<br />
Pfl ichten bewusst ist, da unter bestimmten Voraussetzungen das Finanzamt<br />
bzw. der Sozialversicherungsträger den Verein und auch die verantwortlichen<br />
Vorstandsmitglieder persönlich als Haftungsschuldner in Anspruch nehmen muss.<br />
11.2 Wer ist Arbeitnehmer?<br />
Die unentgeltliche Ausübung eines Ehrenamtes (z. B. als Vereinsvorsitzende/r) begründet<br />
nicht ohne Weiteres ein Arbeitsverhältnis im steuerlichen Sinne. Dies gilt<br />
auch, wenn ehrenamtlich Tätigen ihre tatsächlich entstandenen Aufwendungen<br />
ersetzt werden, etwa wenn einer/m Vereinsvorsitzenden oder einer/m Kassierer/<br />
in lediglich die tatsächlich entstandenen Aufwendungen wie z. B. Fahrtkosten,<br />
Portokosten oder Telefongebühren erstattet werden. Da nach Auffassung des<br />
Bundesfi nanzhofs auch eine geringfügig über die „Selbstkosten“ hinausgehende<br />
Erstattung nicht zu einer steuerrelevanten „Überschusserzielungsabsicht“<br />
führt, lässt die Finanzverwaltung zu, dass Aufwendungsersatz an ehrenamtlich<br />
Tätige, der über die als Werbungskosten abziehbaren Beträge hinaus geleistet<br />
wird, nicht zu steuerpfl ichtigen Einkünften führt, wenn er im Kalenderjahr unter<br />
einem Betrag von 256 € bleibt. Hierbei handelt es sich um eine Freigrenze. Wird<br />
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