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STEUERTIPPS FÜR VEREINE - Sachsen-Anhalt

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11 Lohnsteuer<br />

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Lohnsteuer<br />

11.1 Der Verein als Arbeitgeber<br />

Auch der Verein kann in die Lage kommen, als Arbeitgeber die lohnsteuerlichen und<br />

versicherungsrechtlichen Bestimmungen beachten zu müssen. Das gilt unabhängig<br />

davon, ob der Verein die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung (s. unter 1.3) erfüllt<br />

oder nicht. Der Verein kann immer dann Arbeitgeber sein, wenn der Verein für<br />

die Durchführung von Vereinsaufgaben oder z. B. in seiner Gaststätte Arbeitskräfte<br />

beschäftigt und diesen ein Entgelt zahlt. Es ist wichtig, dass sich der Verein dieser<br />

Pfl ichten bewusst ist, da unter bestimmten Voraussetzungen das Finanzamt<br />

bzw. der Sozialversicherungsträger den Verein und auch die verantwortlichen<br />

Vorstandsmitglieder persönlich als Haftungsschuldner in Anspruch nehmen muss.<br />

11.2 Wer ist Arbeitnehmer?<br />

Die unentgeltliche Ausübung eines Ehrenamtes (z. B. als Vereinsvorsitzende/r) begründet<br />

nicht ohne Weiteres ein Arbeitsverhältnis im steuerlichen Sinne. Dies gilt<br />

auch, wenn ehrenamtlich Tätigen ihre tatsächlich entstandenen Aufwendungen<br />

ersetzt werden, etwa wenn einer/m Vereinsvorsitzenden oder einer/m Kassierer/<br />

in lediglich die tatsächlich entstandenen Aufwendungen wie z. B. Fahrtkosten,<br />

Portokosten oder Telefongebühren erstattet werden. Da nach Auffassung des<br />

Bundesfi nanzhofs auch eine geringfügig über die „Selbstkosten“ hinausgehende<br />

Erstattung nicht zu einer steuerrelevanten „Überschusserzielungsabsicht“<br />

führt, lässt die Finanzverwaltung zu, dass Aufwendungsersatz an ehrenamtlich<br />

Tätige, der über die als Werbungskosten abziehbaren Beträge hinaus geleistet<br />

wird, nicht zu steuerpfl ichtigen Einkünften führt, wenn er im Kalenderjahr unter<br />

einem Betrag von 256 € bleibt. Hierbei handelt es sich um eine Freigrenze. Wird<br />

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